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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Entlassung von Angestellten
von: GroßeFeder ()
Datum: 13.02.2018

Folgender Sachstand:

Eine Angestellte arbeitet seit sechs Jahren ohne jeglichen Zwischenfall bei einem Verein e.V. Eingestellt wurde sie mit 20Std. wöchentlich, die drei Jahre später aufgrund von zusätzlichen Tätigkeiten auf 35Std. erhöht worden sind. Sie ist auch Mitglied des Vereins. Als Mitglied hat sie ihr Mitspracherecht in Anspruch genommen und gegen ein Protokoll einer MGV Einspruch eingelegt. Auf der darauffolgenden MGV legte der Vorstand eine Stellungnahme vor, dass er sich nicht dazu äußern würde und die Einspruchsgründe ablehnen wird. Des Weiteren drohte der Vorstand, ebenfalls in dieser Stellungnahme, dass gegenüber dem Mitglied arbeitsrechtliche Schritte vorbehalten bleiben.

Drei Monate später erhielt die Angestellte eine Änderungskündigung, mit der ihr nach drei Jahren die 15Std. wöchentlich gekündigt wurden sind(monatlich 60Std. weniger) und das Angebot gemacht wurde weiterhin 20Std. für den Verein tätig zu sein, oder arbeitslos zu sein.
Nun da der Verein weniger als 10 Mitarbeiter hat, war eine Kündigungsschutzklage nicht angebracht. Sie nahm das Angebot, mit dem Hinweis darauf, dass sie Harzt IV beantragen und sich nun andere Arbeit suchen müsse, an. Eine Reaktion erfolgte seitens des Vorstandes nicht. Die anfallende Arbeit in der Geschäftsstelle konnte natürlich nicht in 20Std. abgearbeitet werden, so dass vieles liegen bleiben musste.

Sechs Wochen später dann ein Treffen,was mit den Worten: „Aber eins sage ich Ihnen gleich, die 35Std. kriegen Sie nicht mehr“ begann und mit dem Konsens, dass die Angestellte die zusätzlichen Tätigkeiten wieder übernehmen solle und dafür ihr wieder 3Std. Arbeitszeit wöchentlich eingeräumt werden würden. Außerdem endete das Gespräch mit einem weiteren Konsens von 25Std. wöchentlich nur für die Tätigkeiten des Vereins. Also insgesamt 28Std. wöchentlich

Vier Tage später erhält die Angestellte ein Schreiben mit dem Betreff Vorstandsbeschluss. Der Vorstand hatte zum einen beschlossen der Angestellten für die Tätigkeiten des Vereins 25Std. einzuräumen und zum anderen für die zusätzlichen Tätigkeiten gar keine Std. einzuräumen(Freizeitarbeit) und ihr dafür 2/3 weniger Brutto als Sonderzahlung zu zahlen, als sie vorher dafür mit Arbeitszeit bekommen hat. Des Weiteren beschloss der Vorstand der Angestellten eine Dienstaufsichtsperson zu überstellen. Der Verein hatte zu diesem Zeitpunkt zwei Mitarbeiter.

Die Angestellte erklärte sich bereit die 25Std. wöchentlich anzunehmen und bedankte sich für das Entgegenkommen und lehnte das andere in ihrer Freizeit für 2/3 weniger Geld zu arbeiten, ab.

Drei Wochen später erhielt sie einen Brief, kein Betreff, sondern nur Sehr geehrte... indem geschrieben stand, das sie das Angebot nicht angenommen habe und nun weiterhin die 20Std. wöchentlich gelten. Sie beschwerte sich zum einen, dass der Vorstand sich nicht so einfach über die von ihm gefassten Beschlüsse hinweg setzen kann, sondern die gefassten Beschlüsse ändern oder aufheben muss, um dann wiederum einen neuen Beschluss fassen zu können, und zum anderen, dass der Beschluss in der Freizeit für 2/3 weniger Vergütung arbeiten zu müssen, demütigend sei.

Vier Wochen später erhielt sie die ordentliche Kündigung, die trotz Nachfrage nicht begründet worden ist. Nun klagt sie.

die Satzung sagt aus, dass zu den Aufgaben des Vorstandes auch die Erarbeitung eines Stellenplans mit Auswahl und Anstellung von Mitarbeiter/Innen gehört. Mehr gibt die Satzung betreffs Personalangelegenheiten nicht her.

Das der Vorstand gesetzlicher Vertreter des Vereins ist und eine Arbeitgeberfunktion hat, ist bekannt
Darf der Vorstand so vorgehen, wenn es laut Satzung nicht zu seinen Aufgaben gehört.

Danke im Voraus für Antworten

Re: Entlassung von Angestellten
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 15.02.2018

Der Vorstand ist "Dienstherr" und arbeitsrechtlich zuständig.
Die MV könnte ihm aber Weisungen erteilen, wenn die Satzung keine Zuweisung der Zuständigkeit an den Vorstand vornimmt.

Re: Entlassung von Angestellten
von: GroßeFeder ()
Datum: 15.02.2018

Vielen lieben Dank, sehr aufschlussreich diese Beantwortung.

Re: Entlassung von Angestellten
von: GroßeFeder ()
Datum: 15.02.2018

Wolfgang Pfeffer schrieb:
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> Der Vorstand ist "Dienstherr" und arbeitsrechtlich
> zuständig.
> Die MV könnte ihm aber Weisungen erteilen, wenn
> die Satzung keine Zuweisung der Zuständigkeit an
> den Vorstand vornimmt.

Wie muss das konkret ablaufen, wenn die MV solch eine Weisung erteilen kann? Auf Antrag vorher, um diesen Gegenstand bei der Einladung als TOP aufzunehmen oder während der MV von einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern.
z.B. Rücknahme der Kündigung oder Wiedereinstellung usw.

MfG
GroßeFeder

Re: Entlassung von Angestellten
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 15.02.2018

Wie bei allen Beschlüssen muss das (wenn die Satzung das nicht anders regelt) auf die Tagesordnung zur Einladung.
Es gelten die üblichen Regelungen zur Beschlussfassung der MV.