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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Satzungsänderung
von: O.H. ()
Datum: 01.10.2016

Es wird beabsichtigt eine Satzungsänderung durchzuführen. Der Vorstand soll erweitert werden. Hierzu ist folgender Beschluss für die MV vorbereitet.
Beschluss ……/2016
Auf der Grundlage der Vereinssatzung § 11, beschließt die Mitgliederversammlung die Änderung der Vereinssatzung.
Neu
§ 9 Abs. 1
Der Vorstand besteht aus
- Dem Vorsitzenden
- Dem stellvertretenden Vorsitzenden
- Dem Schriftführer
- Dem Kassenwart
- Dem Sportwart
- Dem Jugendwart
- Dem Verantwortlichen für Marketing und Öffentlichkeitsarbeit
- Dem Mitgliederbeauftragten
- ??????

§ 9 Abs. 6
- Darüber hinaus kann der Vorstand Mitglieder kooptieren, soweit dies für
die Erfüllung seiner Aufgaben angebracht ist. Diese werden in der nächsten
Mitgliederversammlung vorgestellt und ggf. bestätigt.
Über die im Punkt angegebenen Ämter des Vorstandes hinaus kooptierte
Mitglieder müssen wie alle Vorstandsmitglieder in notariell beglaubigter Form
als Satzungsänderungen zum Vereinsregister angemeldet werden.

§ 20
Alt: Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am beschlossen worden.
Neu: Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am ……………..beschlossen worden.
1. Ist diese Form richtig gewählt?
2. Kann ich nach der Beschlussfassung zur Satzungsänderung, dann auch gleich die Wahl durchführen?

Vielen Dank im Voraus für eine Beantwortung.
Mit Freundlichen Grüßen
O.H.

Re: Satzungsänderung
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 02.10.2016

Da gibt es grundsätzlich keine Bedenken. Ich rate aber von Formulierungen wie "gegebenfalls" ab, weil das nicht einmal eine Sollvorschrift ist.

Zwar werden Satzungsänderungen erst mit Eintragung ins Vereinsregister wirksam. Nach herrschender Meinung kann aber in Fällen wie diesem auf Basis des Änderungsbeschlusses bereits der geänderte Vorstand gewählt (und dann zugleich mit Satzungsändeung) eingetragen werden.

Re: Satzungsänderung
von: Hardy ()
Datum: 02.10.2016

Am Geschicktesten ist die Komplettanmeldung. Dazu muss man drauf achten, dass in der zugrunde liegenden MV zuerst die Satzungsänderung beschlossen und danach erst gewählt wurde nach Maßgabe der neuen Satzung. Die Wahl hat dann die Bedeutung eines so genannten Vorratsbeschlusses. Der neue VS ist mit Eintragung im Amt.
Anhand eines erklärenden Beispiels hört sich das ungefähr so an:
Ausnahme: Vorratsbeschluss

In der Rechtsprechung ist aber auch anerkannt, dass die MV zugleich mit dem satzungsändernden Beschluss die ausführenden Folgebeschlüsse fasst, die bereits die rechtliche Existenz der eben beschlossenen Satzungsänderung voraussetzen.
Solche Beschlüsse sind rechtlich als bedingte Beschlüsse (= „Vorratsbeschluss“) anzusehen. Sie werden in dem gleichen Zeitpunkt wirksam, in dem die Satzungsänderung in das Vereinsregister eingetragen wird.

Quelle. Rechtspflegerforum
VG

Re: Satzungsänderung
von: O.H. ()
Datum: 02.10.2016

Vielen Dank für die sehr umfangreichen und hilfreichen Antworten.
VG
O.H.