Forum Vereinsknowhow
Vereinsrecht und -organisation :  Forum Vereinsknowhow Startseite

Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Abrechnung von Leistungen
von: Viola ()
Datum: 11.05.2014

Hallo,

wir sind ein gemeinnütziger Verein. Wir arbeiten ehrenamtlich. Jetzt haben wir uns gefragt, wenn wir Beratungen durchführen, ob wir hierfür Geld nehmen können von denen, die wir beraten und wenn ja, wie wir dies deklarieren und ob es Obergrenzen gibt, die nicht überschritten werden dürfen. Oder ob es nur legitim ist, dass die die die Beratung in Anspruch nehmen uns eine Spende zu kommen lassen.

Danke für die sehr wertvolle Hilfe, die ich hier immer finde!

Re: Abrechnung von Leistungen
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 11.05.2014

Die Leistungen abzurechnen ist grundsätzlich kein Problem. Es gibt hier auch keine generellen Obergrenzen. Die Frage ist die steuerliche Behandlung. Das hängt vom Satzungszweck und der Art der Leistungen ab. Es kann sich um einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb handeln. Auch bei der Umsatzsteuer ist das zu berücksichtigen.
Eine Spende ist in diesem Fall nicht möglich, weil eine Spende unentgeltlich (ohne Gegenleistung) erfolgen muss.

Re: Abrechnung von Leistungen
von: Viola ()
Datum: 11.05.2014

Hallo Herr Pfeffer,

die Beratung ist ein Teil unseres Zwecks.
Verstehe ich das richtig, dass die Einnahmen 35.000€/Jahr nicht übersteigen dürfen und der Gewinn unter 5.000€/Jahr sein muss und wir dann keine Steuern zahlen müssen?
Spende wäre nur möglich, wenn der zu Beratende aus freien Stücken Geld spenden möchte, korrekt?

Vielen Dank!

Re: Abrechnung von Leistungen
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 11.05.2014

Wenn es sich um einen Zweckbetrieb handelt, gelten die genannten Grenzen nicht. Um das zu berurteilen müsste ich aber Näheres zu Satzungszweck und Art der Beratungstätigkeit wissen.

Re: Abrechnung von Leistungen
von: Viola ()
Datum: 12.05.2014

Hallo Herr Pfeffer,

wir sind anerkannt gemeinnützig und mildtätig vom Finanzamt.
Unser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Unterstützung und Förderung erkrankter und belasteter Menschen
- interkulturelle und integrative Angebote
- Präventionsangebote
Die Beratungstätigkeit wird entweder mit einzelnen Personen oder in der Familie durchgeführt, im Sinne von Prävention und Hilfe zur Selbsthilfe.

Re: Abrechnung von Leistungen
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 12.05.2014

Es handelt sich hier sicher um einen Zweckbetrieb. Die Umsatzfreigrenze von 35.000 Euro spielt hier also keine Rolle. Eventuelle Überschusse bleiben steuerfrei.
Da es aber ein Zweckbetrieb nach § 66 Abgabenordnung ist (Wohlfahrtspflege) dürfen dauerhaft keine nennenswerten Überschüsse erzielt werden. Das sollte aber nicht das Problem sein.

Bei der Umsatzsteuer wird es deutlich komplizierter. Hier kann die Befreiung nach § 4 Nr. 18 Umsatzsteuergesetz greifen. Dazu müsste der Verein aber Mitglied eines anerkannten Verbandes der Wohlfahrtspflege sein.
Möglich ist aber auch eine Befreiung nach EU-Recht. Das müsste man in Einzelnen prüfen.

Re: Abrechnung von Leistungen
von: Viola ()
Datum: 12.05.2014

Hallo Herr Pfeffer,

Überschüsse stellen kein Problem dar. Mitglied in einem Wohlfahrtsverband sind wir nicht.
Die Frage ist jetzt, wenn wir Rechnungen ausstellen, ob wir die Umsatzsteuer aufführen müssen oder nicht. Ich habe irgendwo gelesen, dass wenn der Gewinn unter 5.000€ ist, dass dann die Umsatzsteuer nicht aufgeführt werden muss, ist das korrekt?
Wo kann ich in Bezug auf das EU-Recht nachlesen?

Re: Abrechnung von Leistungen
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 12.05.2014

Mit dem Gewinn hat die Umsatzsteuer nichts zu tun. Es gilt die Kleinunternehmergrenze, d.h. es muss keine Umsatzsteuer berechnet werden, wenn der Umsatz im letzten Jahr nicht höher war als 17.500 Euro und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht höher ist als 50.000 Euro.

Re: Abrechnung von Leistungen
von: Viola ()
Datum: 12.05.2014

Unter diesen Grenzen liegen wir. Ich verstehe Sie jetzt so, dass wenn die Kleinunternehmergrenzen eingehalten werden es unproblematisch ist. Heißt aber auch, dass wir jedes Jahr unter 17.500€ bleiben müssen, um nie Umsatzsteuer zu zahlen, oder?

Re: Abrechnung von Leistungen
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 12.05.2014

17.500 Euro ist die Vorjahresgrenze. Wir sie in einem Jahr überschritten, tritt für das folgende Jahr jeweils automatisch Umsatzsteuerpflicht ein.