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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Hilfe im Ehrenamt
von: DaW ()
Datum: 15.03.2024

Lieber Herr Pfeffer, vielleicht können Sie uns weiterhelfen:

In unserer Satzung heißt es unter Mitgliedschaft

Der Verein hat folgende Mitglieder:
• ordentliche Mitglieder
• minderjährige Mitglieder
• Fördermitglieder
• Ehrenmitglieder
• außerordentliche Mitglieder (Unterstützer)

(7) Außerordentliche Mitglieder unterstützen den Verein durch sonstiges Engagement, die dem Vereinszweck dienen (sog. Unterstützer). Ein schriftlicher Aufnahmeantrag und eine Aufnahmeentscheidung des Vorstands entfallen. Unterstützer müssen sich aber registrieren und melden sich
über die Homepage als solche an.

Ist es richtig, das Personen die sich nicht als Unterstützer registrieren gar nicht für unseren Verein tätig sein dürfen? Das würde u.a. nach meinem Verständnis auch bedeuten, dass sie nicht zu Veranstaltungen kommen dürfen, die für den Vereinszweck werkeln oder uns bei Veranstaltungen präsentieren?

Re: Hilfe im Ehrenamt
von: pfeffer ()
Datum: 15.03.2024

Nein, das kann ich aus dieser Satzungsregelung nicht herauslesen. Ich sehe den Unterschied hier nur beim Aufnahmeverfahren.

Re: Hilfe im Ehrenamt
von: DaW ()
Datum: 15.03.2024

Vielen Dank für die Rückmeldung! Das hilft mir unglaublich weiter. Dann schließt es demzufolge auch nicht aus, das Nichtmitglieder auch eine vereinsinterne Mailadresse erhalten können. Die Argumentation war, dass Nichtmitglieder den Verein nicht unterstützen dürfen mit Bezug auf Paragraf 4

Re: Hilfe im Ehrenamt
von: DaW ()
Datum: 16.03.2024

Ich habe eine letzte Rückfrage, unter §15 (3) haben wir den Passus hinterlegt, dass jedes Vereinsmitglied durch freie Bestimmung Mitglied eines Teams werden KANN

§ 15 Teams, Organisation innerhalb des Vereins

(1) Im Bedarfsfalle werden durch die Mitgliederversammlung Abteilungen, sogenannte Teams, eingerichtet oder aufgelöst. Den Teams können durch den Vorstand unter Beteiligung des Beirates
weitere Aufgabenbereiche angegliedert werden. Die Mitgliederversammlung ist hiervon zu unterrichten.

(2) Es bestehen bereits folgende Teams:
a. Team Nord
b. Team Ost
c. Team Süd
d. Team Süd/Ost
e. Team West
f. Team Klinikbetreuung
g. Team Lagerbetreuung
h. Team Öffentlichkeitsarbeit
i. Team Internes Netzwerk

(3) Jedes Vereinsmitglied kann durch freie Bestimmung Mitglied eines Teams werden.

(4) Die Teams werden durch einen Teamsprecher vertreten und sind gegenüber den Organen des
Vereins verantwortlich sowie auf Verlangen jederzeit zur umfassenden Berichterstattung verpflichtet. Soweit hauptamtliche besondere Vertreter (§ 9) bestellt sind, sind diese gleichzeitig Teamsprecher des Teams, dem sie organisatorisch angehören.

(5) Der Teamsprecher wird nach den Bestimmungen der Wahlordnung durch die Mitglieder des
Teams in virtueller Sitzung gewählt. Sofern sich so kein Teamsprecher findet, kann auch ein
nicht dem Team angehörendes Vereinsmitglied zum Teamsprecher gewählt werden.

(6) Zur Unterstützung des Teamsprechers kann auf dessen Vorschlag von dem Vorstand eine Vertretung benannt werden. Diese vertritt die Teamsprecher im Verhinderungsfalle


Nach meinem Verständnis schließt auch dieser § nicht aus, dass uns "nicht Mitglieder" nicht unterstützen dürfen. Sehe ich das richtig?

Es steht nun die weitere Aussage im Raum, dass die Unterstützung durch "nicht Mitglieder" satzungswidrig ist. (mit Bezug auf §4 und ggf. §15).

Zudem heißt es, das ein Vereinsamt nur von ordentlichen Mitgliedern ausgeführt werden darf. Das verstehe ich in soweit, dass Vereinsämter sowas wie Vorstand, Kassenwart, Beisitzer oder Beirat sind. Wenn der Vorstand sich ehrenamtliche Unterstützung hinzuzieht, heißt das doch nicht gleich, dass diese Person ein Vereinsamt einnimmt. Oder sehe ich das falsch?

Mit welcher Begründung dürfen "nicht Mitglieder" die den Verein dennoch unterstützen, keine Vereinsinterne Mailadresse zur Ausführung ihrer Unterstützungsleistung erhalten? Bisher haben die Ehrenamtlichen vor Einrichtung eine Datenschutzvereinbarung unterzeichnet. Eine separate Regelung gibt es in der Satzung nicht dazu.

Re: Hilfe im Ehrenamt
von: pfeffer ()
Datum: 16.03.2024

Nach meinem Verständnis schließt auch dieser § nicht aus, dass uns "nicht Mitglieder" nicht unterstützen dürfen. Sehe ich das richtig?

# Das sehe ich auch so.

Es steht nun die weitere Aussage im Raum, dass die Unterstützung durch "nicht Mitglieder" satzungswidrig ist. (mit Bezug auf §4 und ggf. §15).

# Das kann ich nicht erkennen. Es ist noch nicht einmal zwingend geregelt, dass nur Mitglieder einem Team angehören können.
Außerdem wäre diese Auslegung wenig sinnvoll.

Zudem heißt es, das ein Vereinsamt nur von ordentlichen Mitgliedern ausgeführt werden darf.

# Gesetzlich gilt das nicht. Also müsste die Satzung das klar so regeln.

Mit welcher Begründung dürfen "nicht Mitglieder" die den Verein dennoch unterstützen, keine Vereinsinterne Mailadresse zur Ausführung ihrer Unterstützungsleistung erhalten?

# Da für gibt es rechtlich keinen Grund.

Re: Hilfe im Ehrenamt
von: Daw ()
Datum: 17.03.2024

Vielen lieben Dank für die schnelle Rückmeldung.

Tatsächlich wird sich bei dem Thema "nur ordentliche Mitglieder dürfen in ein Vereinsamt gewählt werden" auf § 4 Absatz 3 bezogen. Dabei wird auch argumentiert, dass es sich bei den aufgeführten Teams unter §15 um Vereinsämter handelt (siehe oben). Dies sehe ich allerdings etwas anders. Für mich sind das unterschiedliche Abteilungen im Rahmen der Vereinsstruktur.

Unter Vereinsämter verstehe ich den Vorstand, Kassenwart, Beisitzer oder Beirat. Oder ist das falsch?

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen und privaten
Rechts werden, die seine Ziele unterstützen. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

(2) Der Verein hat folgende Mitglieder:
• ordentliche Mitglieder
• minderjährige Mitglieder
• Fördermitglieder
• Ehrenmitglieder
• außerordentliche Mitglieder (Unterstützer)

(3) Nur ordentliche Mitglieder können in ein Vereinsamt gewählt werden. Ordentliche Mitglieder,
Fördermitglieder und Ehrenmitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Minderjährige Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.

(4) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender schriftlicher Aufnahmeantrag. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Gleichzeitig verpflichtet sich der gesetzliche Vertreter gegenüber dem Verein zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrages.

(5) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt
mit dem 1. des auf den Aufnahmebeschluss folgenden Monats. Ein Aufnahmeanspruch besteht
nicht.

(6) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

(7) Außerordentliche Mitglieder unterstützen den Verein durch sonstiges Engagement, die dem Vereinszweck dienen (sog. Unterstützer). Ein schriftlicher Aufnahmeantrag und eine Aufnahmeentscheidung des Vorstands entfallen. Unterstützer müssen sich aber registrieren und melden sich über die Homepage als solche an.

Re: Hilfe im Ehrenamt
von: pfeffer ()
Datum: 17.03.2024

Unter Vereinsämter verstehe ich den Vorstand, Kassenwart, Beisitzer oder Beirat. Oder ist das falsch?

# Ämter (Organe) sind grundsätzlich alle Funktionen, die die Satzung vorsieht. Das gilt nicht nur für gesetzliche Pflichtorgane (was ja neben der Mitgliederversammlung nur der Vorstand wäre).

"Nur ordentliche Mitglieder können in ein Vereinsamt gewählt werden."

# Damit wäre die Sache klar.

Re: Hilfe im Ehrenamt
von: Daw ()
Datum: 17.03.2024

Okay, vielen Dank. Die Organe haben wir natürlich ganz klar in unserer Satzung geregelt. Aber dann kann ich entsprechend argumentieren, dass es sich bei den Ämtern um die aufgeführten Organe handelt und nicht die jeweiligen Teams. Somit können uns auch die sogenannten "Nicht-Mitglieder" in den jeweiligen Teams unterstützen.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand
2. die Geschäftsführung als besonderer Vertreter (soweit bestellt)
3. der Beirat
4. die Mitgliederversammlung

Vielen lieben Dank und ein schönen Restsonntag