Forum Vereinsknowhow
Vereinsrecht und -organisation
: Forum Vereinsknowhow
Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
Gehe zu:
Forenliste
•
Beiträge auflisten
•
Suchen
•
Einloggen/Registrieren
Name (oder Nickname):
Betreff:
Daw schrieb: ------------------------------------------------------- > Vielen lieben Dank für die schnelle Rückmeldung. > > Tatsächlich wird sich bei dem Thema "nur > ordentliche Mitglieder dürfen in ein Vereinsamt > gewählt werden" auf § 4 Absatz 3 bezogen. Dabei > wird auch argumentiert, dass es sich bei den > aufgeführten Teams unter §15 um Vereinsämter > handelt (siehe oben). Dies sehe ich allerdings > etwas anders. Für mich sind das unterschiedliche > Abteilungen im Rahmen der Vereinsstruktur. > > Unter Vereinsämter verstehe ich den Vorstand, > Kassenwart, Beisitzer oder Beirat. Oder ist das > falsch? > > § 4 Mitgliedschaft > > (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder > juristische Person des öffentlichen und privaten > Rechts werden, die seine Ziele unterstützen. Die > Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der > gesetzlichen Vertreter. > > (2) Der Verein hat folgende Mitglieder: > • ordentliche Mitglieder > • minderjährige Mitglieder > • Fördermitglieder > • Ehrenmitglieder > • außerordentliche Mitglieder (Unterstützer) > > (3) Nur ordentliche Mitglieder können in ein > Vereinsamt gewählt werden. Ordentliche Mitglieder, > > Fördermitglieder und Ehrenmitglieder haben > Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. > Minderjährige Mitglieder werden mit Vollendung des > 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern. > Außerordentliche Mitglieder haben kein > Stimmrecht. > > (4) Voraussetzung für den Erwerb der > Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins > zu richtender schriftlicher Aufnahmeantrag. Bei > Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den > gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. > Gleichzeitig verpflichtet sich der gesetzliche > Vertreter gegenüber dem Verein zur Entrichtung des > Mitgliedsbeitrages. > > (5) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein > entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft > beginnt > mit dem 1. des auf den Aufnahmebeschluss folgenden > Monats. Ein Aufnahmeanspruch besteht > nicht. > > (6) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die > Mitgliederversammlung Personen, die sich in > hervorragender Weise um den Verein verdient > gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. > > (7) Außerordentliche Mitglieder unterstützen den > Verein durch sonstiges Engagement, die dem > Vereinszweck dienen (sog. Unterstützer). Ein > schriftlicher Aufnahmeantrag und eine > Aufnahmeentscheidung des Vorstands entfallen. > Unterstützer müssen sich aber registrieren und > melden sich über die Homepage als solche an.
www.vereinsknowhow.de
.