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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Frage zum Fall der Beantragung Gemeinnützigkeit bei einem bestehenden Verein
von: schlsebOW ()
Datum: 03.02.2024

Guten Tag Herr Pfeffer,
wenn man als Verein bisher nicht gemeinnützig war und die Gemeinnützigkeit dann beantragt, gibt es hier Dinge zu beachten, die sich gegenüber der Gemeinnützigkeit schon bei der Gründung unterscheiden?
Insbesondere: Sind vergangene Geschäftsjahre für das Finanzamt plötzlich anders relevant bzw. wird gemeinnütziges wirtschaften rückwirkend geprüft?

Vielen Dank für die Auskunft

Viele Grüße
Sebastian S.

Re: Frage zum Fall der Beantragung Gemeinnützigkeit bei einem bestehenden Verein
von: pfeffer ()
Datum: 03.02.2024

Grundsätzlich gibt es da keinen Unterschied. Gepüft wird die Gemeinnützigkeit aber immer für ein ganzes Jahr, deswegen kann es in dem Jahr, in dem die Gemeinnützigkleit gewährt wird, u.U. zu Problemen kommen, wenn der Verein in diesem Jahr die Tätigkeit noch nicht angepasst hat.

Re: Frage zum Fall der Beantragung Gemeinnützigkeit bei einem bestehenden Verein
von: schlsebOW ()
Datum: 03.02.2024

Das würde dann, wenn es denn klappt dieses Jahr betreffen, von daher lässt sich das für die Buchhaltung an sich noch berücksichtigen. Vielen Dank für die Beantwortung.

Dennoch ergeben sich für mich noch zwei Anschlussfragen:
(1) Die erste betrifft die Abgabe von Getränken: Bisher machen wir dies ohne Preisliste gegen Spende in separate, geschlossene Kasse. Dies wäre nach meinem Verständnis dann nicht mehr möglich (weil Spenden immer dem gemeinnützigen Satzungszweck zufließen müssen) und müsste somit umgehend angepasst werden.
Oder ist meine Auslegung da zu streng und dieses weiterhin möglich, da der Zweck der Spende bei Abgabe klar benannt ist und ja auch keine Spendenquittung dafür ausgestellt wird (oder sonstiger Nachweis per Kontoauszug vorliegt da nur per Bargeld vorgesehen)?
Klar ist, dass der Getränkeeinkauf nicht querfinanziert werden darf, aus anderen Bereichen.
(2) Eine weitere Frage habe ich bzgl. Miet- und Instandhaltungsaufwendungen. Hiezu zunächst etwas Hintergrund zu unserem Verein: Wir unterhalten eine offene Werkstatt, deren gemeinnütziger Anspruch/Zweck im Bereich Bildung hinzukommen soll in Form von Kursen/Vorträgen/Workshops und ähnlichem. Für den Unterhalt der Räumlichkeiten fallen natürlich Mietkosten an und unsere Maschinen haben laufende Kosten. Inwiefern können dann künftig (mit Erteilung der Gemeinnützigkeit) solche Kosten trotzdem im ideellen Bereich verbucht werden, der die Räume und Maschinen ja für Kurse/Einweisungen ebenfalls nutzt? Welches Verhältnis der Aufteilung ist ggf. erforderlich bzw. woran wäre es zu bemessen?

Herzlichen Dank.

Re: Frage zum Fall der Beantragung Gemeinnützigkeit bei einem bestehenden Verein
von: pfeffer ()
Datum: 03.02.2024

(1) Die erste betrifft die Abgabe von Getränken: Bisher machen wir dies ohne Preisliste gegen Spende in separate, geschlossene Kasse. Dies wäre nach meinem Verständnis dann nicht mehr möglich (weil Spenden immer dem gemeinnützigen Satzungszweck zufließen müssen) und müsste somit umgehend angepasst werden.

# Eine Spende war es schon bisher nicht. Jetzt kommt aber die spendenrechtliche Bindung dazu. Es gibt aber auch keine Not, das so (und zudem steuerlich falsch) zu machen, weil es die Umsatzfreigrene von 45.000 Euro für gemeinnützige Vereine gibt.

Für den Unterhalt der Räumlichkeiten fallen natürlich Mietkosten an und unsere Maschinen haben laufende Kosten. Inwiefern können dann künftig (mit Erteilung der Gemeinnützigkeit) solche Kosten trotzdem im ideellen Bereich verbucht werden, der die Räume und Maschinen ja für Kurse/Einweisungen ebenfalls nutzt? Welches Verhältnis der Aufteilung ist ggf. erforderlich bzw. woran wäre es zu bemessen?

# Das muss dann evtl. aufgeteilt werden. Wenn die Werkstatt Satzungszwecke dient, fällt sie in den Zweckbetrieb, wenn Entgelte genommen werden, in den den ideellen Bereich, wenn keine Einnahmen erzielt werden.

Re: Frage zum Fall der Beantragung Gemeinnützigkeit bei einem bestehenden Verein
von: schlsebOW ()
Datum: 04.02.2024

(1) Die erste betrifft die Abgabe von Getränken: Bisher machen wir dies ohne Preisliste gegen Spende in separate, geschlossene Kasse. Dies wäre nach meinem Verständnis dann nicht mehr möglich (weil Spenden immer dem gemeinnützigen Satzungszweck zufließen müssen) und müsste somit umgehend angepasst werden.

# Eine Spende war es schon bisher nicht. Jetzt kommt aber die spendenrechtliche Bindung dazu. Es gibt aber auch keine Not, das so (und zudem steuerlich falsch) zu machen, weil es die Umsatzfreigrene von 45.000 Euro für gemeinnützige Vereine gibt.

? War es das nur vom Rechtsvreständnis/-begriff her nicht? Weil wenn man etwas freiwillig gibt - man ist ja nicht verpflichtet und könnte das Getränk auch umsonst nehmen, das man es nicht tut fußt ja vornehmlich auf einem Gefühl für Anstand oder gesellschaftlicher Konvention - ordnet das doch Otto Normal als Spende ein oder als was denn sonst? Wie wäre denn die bisherige Praxis sonst zu nennen bzw. war diese generell schlicht unzulässig?
An sich ging sie zurück auf einen Vorschlag unseres Steuerberaters, weil eine offene Kasse uns vom Verwaltungsaufwand überfordert hatte, genauer die Synchronisierung des Vorgangs bzw. der Sorgfalt bei vielen abwechselnd zuständigen Diensthabenden. Hier liegt auch für uns die eigentliche Not, nicht beim Thema Umsatzsteuer, dass bei der Überlegung aufgrund der Freigrenze eher keine Rolle gespielt hat.


(2) Für den Unterhalt der Räumlichkeiten fallen natürlich Mietkosten an und unsere Maschinen haben laufende Kosten. Inwiefern können dann künftig (mit Erteilung der Gemeinnützigkeit) solche Kosten trotzdem im ideellen Bereich verbucht werden, der die Räume und Maschinen ja für Kurse/Einweisungen ebenfalls nutzt? Welches Verhältnis der Aufteilung ist ggf. erforderlich bzw. woran wäre es zu bemessen?

# Das muss dann evtl. aufgeteilt werden. Wenn die Werkstatt Satzungszwecke dient, fällt sie in den Zweckbetrieb, wenn Entgelte genommen werden, in den den ideellen Bereich, wenn keine Einnahmen erzielt werden.

? Könnten Sie noch auf die Frage eingehen, wie das Verhältnis einer Aufteilung zu bemessen wäre?

Nach unserer Sichtweise dient die Werkstatt zwar durchaus den Satzungszwecken, wir gehen aber davon aus, dass unser Finanzamt diese Sichtweise eher nicht teilt. Hier wird eher auch ein möglicher Wettbewerb mit Mietwerkstätten - gemeint sind größere Einheiten in denen sich mehrere Parteien für gemeinsame Nutzung einmieten - angeführt. Zwar wäre eine in dieser Form gewerbliche Nutzung selbst aus unserer Sicht dann im wirtschaftlichen Bereich anzusiedeln. Wir sehen in unserem Angebot eigentlich eher eine Alternative zur heimischen Keller/Garagenwerkstatt für Menschen, die z.B. auffgrund Wohnsituation diese Möglichkeit nicht haben. Aber leider sind wir hier der Interpretation des Finanzamts ausgeliefert.

? Hätten Sie denn vielleicht einen Tipp, wie man in der Satzung unseren Ansatz so verankern kann, dass einfach wenig INterpretationsspielraum bleibt und das "den Satzungszwecken dienend" weitgehend nicht in Frage gestellt würde?

? Bisher nehmen wir keine Entgelte, auch hier gibt es lediglich eine Sparsau für "Spenden". Wäre das dann in der Form also noch immer möglich, wenn die Dienlichkeit der Satzungszwecke anerkannt würde?
(Da wir damit bisher nicht rechnen, waren wir davon ausgegangen, dass wir künftig Entgelte erheben müssen, um den Anteil der Kosten, die dann auf den wirtschaftlichen Bereich entfallen darüber decken zu können.)

Re: Frage zum Fall der Beantragung Gemeinnützigkeit bei einem bestehenden Verein
von: schlsebOW ()
Datum: 04.02.2024

Vielleicht noch ergänzend als Hintergrund: unser aktueller Entwurf für den Abschnitt "Zweck" der Satzung:

§2 Ziele und Zwecke des Vereins

(1) Ziele des Vereins sind:

(a) Vermittlung von Arbeitsmethoden, Fähigkeiten, Techniken für handwerkliches bzw. kreatives Arbeiten und deren Anwendung in der Praxis.
(b) Wissensvermittlung im Bereich der Reparatur und praktische Anleitung dazu.
(c) Wissensvermittlung zu nachhaltigen Handlungsprinzipien auf gesellschaftlicher und persönlicher Ebene.
(d) Anlaufstelle in der Region sein, für Einzelpersonen und interagieren bzw. zusammenarbeiten mit anderen Organisationen ähnlicher Zielsetzung.
(e) Entwicklung und Umsetzung von Projekten unterschiedlichen Formats zur Erreichung der vorgenannten Ziele.

(2) Zweck des Vereins ist gemäß AO §52 (2) die Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.

(3) Die Satzungszwecke des Vereins werden insbesondere durch Entwicklung und Organisation von Bildungsformaten, Projekten und Veranstaltungen unterschiedlicher Formate verwirklicht. Beispiele hierfür sind:
(f) Konzeption und Durchführung von praxisorientierten Seminaren und Workshops für Erwachsene und Jugendliche.
(g) Bildungsangebote und Projekte zur Aktivierung von Menschen für das Engagement im Bereich nachhaltiger Entwicklung.
(j) Heranführen von unterschiedlichen Personengruppen an handwerkliche und technische Tätigkeitsfelder.
(k) Förderung von bereichsübergreifendem Wissensaustausch zwischen Mitgliedern und Gästen sowie Gruppen und Vereinen ähnlicher Zielsetzung.
(n) Anleitung und Unterstützung von Reparaturen im Rahmen von regelmäßig durchgeführten Repaircafé Veranstaltungen in der Werkstatt.
(o) Veröffentlichung von Anleitungen, Videotutorials etc.

Re: Frage zum Fall der Beantragung Gemeinnützigkeit bei einem bestehenden Verein
von: schlsebOW ()
Datum: 05.02.2024

Hallo Herr Pfeffer,

evtl. waren die Nachfragen - >> "? ..." - oben untergegangen, weil ich einen ergänzenden Beitrag ohne Frage nachgeschoben hatte.
Ich hoffe darauf noch etwas mehr Klarheit zu gewinnen. Nochmal vielen Dank im voraus!

Viele Grüße
S. Schlude

Re: Frage zum Fall der Beantragung Gemeinnützigkeit bei einem bestehenden Verein
von: pfeffer ()
Datum: 06.02.2024

? War es das nur vom Rechtsvreständnis/-begriff her nicht? Weil wenn man etwas freiwillig gibt - man ist ja nicht verpflichtet und könnte das Getränk auch umsonst nehmen, das man es nicht tut fußt ja vornehmlich auf einem Gefühl für Anstand oder gesellschaftlicher Konvention - ordnet das doch Otto Normal als Spende ein oder als was denn sonst?

# Wäre die Spende vom Erhalt des Getränks rechtlich völlig abgekoppelt, wäre das richtig. Das ist aber meist nicht der Fall. Hier spricht die Anscheinsvermutung gegen die Spende.
Bekommt den jeder auch ohne Spende ein Getränk oder wird eine Spende erwartet oder gar gefordert?

Wie wäre denn die bisherige Praxis sonst zu nennen bzw. war diese generell schlicht unzulässig?

# Sie ist nicht unzulässig. Führt aber zu neuen Fragen, nämlich wie die Abgabe der Getränke steuerlich behandelt wird. Das kann zu Steuerpflichten beim Empfänger des Geschenks führen.

An sich ging sie zurück auf einen Vorschlag unseres Steuerberaters, weil eine offene Kasse uns vom Verwaltungsaufwand überfordert hatte, genauer die Synchronisierung des Vorgangs bzw. der Sorgfalt bei vielen abwechselnd zuständigen Diensthabenden.

# Wenn die Kasse nicht offen ist (keine Kasse des Vertrauens), spricht das erst recht gegen eine Spende.


(2) Für den Unterhalt der Räumlichkeiten fallen natürlich Mietkosten an und unsere Maschinen haben laufende Kosten. Inwiefern können dann künftig (mit Erteilung der Gemeinnützigkeit) solche Kosten trotzdem im ideellen Bereich verbucht werden, der die Räume und Maschinen ja für Kurse/Einweisungen ebenfalls nutzt? Welches Verhältnis der Aufteilung ist ggf. erforderlich bzw. woran wäre es zu bemessen?

# Auftgeteilt wird nach den zeitlichen Nutzunganteilen.

Nach unserer Sichtweise dient die Werkstatt zwar durchaus den Satzungszwecken, wir gehen aber davon aus, dass unser Finanzamt diese Sichtweise eher nicht teilt.

# Das genügt nicht für einen Zweckbetrieb. § 65 AO nennt drei Voraussetzungen, nämlich außerdem die Zwecknotwendigkeit und das Konkurrenzverbot. An beidem wird die Zweckbetriebszuzordnung scheitern.

Hier wird eher auch ein möglicher Wettbewerb mit Mietwerkstätten - gemeint sind größere Einheiten in denen sich mehrere Parteien für gemeinsame Nutzung einmieten - angeführt.

# Genau: Konkurrenzverbot.

Zwar wäre eine in dieser Form gewerbliche Nutzung selbst aus unserer Sicht dann im wirtschaftlichen Bereich anzusiedeln. Wir sehen in unserem Angebot eigentlich eher eine Alternative zur heimischen Keller/Garagenwerkstatt für Menschen, die z.B. auffgrund Wohnsituation diese Möglichkeit nicht haben. Aber leider sind wir hier der Interpretation des Finanzamts ausgeliefert.

# Nein, man ist dem Gesetz ausgeliefert. Lästige Sache, so ein Rechtsstaat. Übrigens könnten Sie gegen den Bescheid des FA klagen. Die Erfolgsaussichten sind aber gleich Null.

? Hätten Sie denn vielleicht einen Tipp, wie man in der Satzung unseren Ansatz so verankern kann, dass einfach wenig INterpretationsspielraum bleibt und das "den Satzungszwecken dienend" weitgehend nicht in Frage gestellt würde?

# Nein, keine Chance. Es gibt keinen gemeinnützigen Satzungszweck, der das hergibt.

? Bisher nehmen wir keine Entgelte, auch hier gibt es lediglich eine Sparsau für "Spenden". Wäre das dann in der Form also noch immer möglich, wenn die Dienlichkeit der Satzungszwecke anerkannt würde?

# Spenden sind immer möglich. Sie laufen dann aber in eine Falle: Wird die Werkstatt unentgeltlich genutzt, ist das ein Verstoß gegen das Selbstlosigkeitsgebot.

(Da wir damit bisher nicht rechnen, waren wir davon ausgegangen, dass wir künftig Entgelte erheben müssen, um den Anteil der Kosten, die dann auf den wirtschaftlichen Bereich entfallen darüber decken zu können.)

# Das ist ja auch kein Problem. Dafür gibt es die Umsatzfreigrenze von 45.000 Euro. Auch eine möglich Steuerpflicht ist ja regemäßig nicht existenzgefährdend.

Re: Frage zum Fall der Beantragung Gemeinnützigkeit bei einem bestehenden Verein
von: schlsebOW ()
Datum: 07.02.2024

Hallo Herr Pfeffer,

vielen Dank soweit schonmal, Sie haben mich hier sehr weiter gebracht. Auf einen Punkt möchte ich nochmal eingehen:

# Wenn die Kasse nicht offen ist (keine Kasse des Vertrauens), spricht das erst recht gegen eine Spende.

--> Gemeint war, die Kasse ist abgeschlossen mit Münzschlitz und es wird kein Kassenbuch geführt über die Zugänge. Schlüssel hat nur der 1.Vorstand und der Kassier. Es wird auch kein Wechselgeld ausgegeben, da es ja keine festen Preise gibt.

? Habe ich dann eine falsche Begrifflichkeit verwendet? Oder warum spricht dies gegen eine Spende?

? Was meint eine "Kasse des Vertrauens" ?

Viele Grüße
S. Schlude

Re: Frage zum Fall der Beantragung Gemeinnützigkeit bei einem bestehenden Verein
von: pfeffer ()
Datum: 08.02.2024

--> Gemeint war, die Kasse ist abgeschlossen mit Münzschlitz und es wird kein Kassenbuch geführt über die Zugänge. Schlüssel hat nur der 1.Vorstand und der Kassier. Es wird auch kein Wechselgeld ausgegeben, da es ja keine festen Preise gibt.

# Das wäre ein sog. Kasse des Vertrauens. Das macht aber keinen Unterschied.
Die Kontrolle über die Kasse (das meinte ich) spricht eher gegen eine Spende, weil die Freiwilligkeit eher in Frage steht.

Re: Frage zum Fall der Beantragung Gemeinnützigkeit bei einem bestehenden Verein
von: schlsebOW ()
Datum: 08.02.2024

Hallo Herr Pfeffer,

OK, dann habe ich das mit der Kasse des Vertrauens nun verstanden. War mir nicht klar dass dies eine eigene Gattung darstellt bzw. das dann so heißt.

Allerdings: ich bin immer noch verwirrt? Wie müsste denn eine Kasse aussehen, die nicht der Form von Kontrolle unterliegt, auf die Sie sich beziehen, sodass schon die Form/Führung der Kasse (eher) für eine Spende spricht? (Und wie nennt sich das dann?)
Und das meine ich jetzt eher allgemein, also auch wenn es auf unseren beschriebenen Fall nicht anwendbar sein sollte.

Danke nochmals.

Re: Frage zum Fall der Beantragung Gemeinnützigkeit bei einem bestehenden Verein
von: pfeffer ()
Datum: 09.02.2024

Die Form der Kasse ist nicht so ausschlaggebend. Die Frage ist, ob die "Spenden" nicht tatsächlich Entgelte sind. Das liegt nahe, weil es solche Bezahlformen auch in der Gastronomie gibt. Da ist erst mal entscheidend, ob die Zahlungen regelmäßig in Zusammenhang mit der Getränkeabgabe stehen. Ein Kasse des Vertrauens kann da ein Argument für die Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit sein.