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Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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Betreff:
pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > ? War es das nur vom Rechtsvreständnis/-begriff > her nicht? Weil wenn man etwas freiwillig gibt - > man ist ja nicht verpflichtet und könnte das > Getränk auch umsonst nehmen, das man es nicht tut > fußt ja vornehmlich auf einem Gefühl für Anstand > oder gesellschaftlicher Konvention - ordnet das > doch Otto Normal als Spende ein oder als was denn > sonst? > > # Wäre die Spende vom Erhalt des Getränks > rechtlich völlig abgekoppelt, wäre das richtig. > Das ist aber meist nicht der Fall. Hier spricht > die Anscheinsvermutung gegen die Spende. > Bekommt den jeder auch ohne Spende ein Getränk > oder wird eine Spende erwartet oder gar > gefordert? > > Wie wäre denn die bisherige Praxis sonst zu nennen > bzw. war diese generell schlicht unzulässig? > > # Sie ist nicht unzulässig. Führt aber zu neuen > Fragen, nämlich wie die Abgabe der Getränke > steuerlich behandelt wird. Das kann zu > Steuerpflichten beim Empfänger des Geschenks > führen. > > An sich ging sie zurück auf einen Vorschlag > unseres Steuerberaters, weil eine offene Kasse uns > vom Verwaltungsaufwand überfordert hatte, genauer > die Synchronisierung des Vorgangs bzw. der > Sorgfalt bei vielen abwechselnd zuständigen > Diensthabenden. > > # Wenn die Kasse nicht offen ist (keine Kasse des > Vertrauens), spricht das erst recht gegen eine > Spende. > > > (2) Für den Unterhalt der Räumlichkeiten fallen > natürlich Mietkosten an und unsere Maschinen haben > laufende Kosten. Inwiefern können dann künftig > (mit Erteilung der Gemeinnützigkeit) solche Kosten > trotzdem im ideellen Bereich verbucht werden, der > die Räume und Maschinen ja für Kurse/Einweisungen > ebenfalls nutzt? Welches Verhältnis der Aufteilung > ist ggf. erforderlich bzw. woran wäre es zu > bemessen? > > # Auftgeteilt wird nach den zeitlichen > Nutzunganteilen. > > Nach unserer Sichtweise dient die Werkstatt zwar > durchaus den Satzungszwecken, wir gehen aber davon > aus, dass unser Finanzamt diese Sichtweise eher > nicht teilt. > > # Das genügt nicht für einen Zweckbetrieb. § 65 AO > nennt drei Voraussetzungen, nämlich außerdem die > Zwecknotwendigkeit und das Konkurrenzverbot. An > beidem wird die Zweckbetriebszuzordnung > scheitern. > > Hier wird eher auch ein möglicher Wettbewerb mit > Mietwerkstätten - gemeint sind größere Einheiten > in denen sich mehrere Parteien für gemeinsame > Nutzung einmieten - angeführt. > > # Genau: Konkurrenzverbot. > > Zwar wäre eine in dieser Form gewerbliche Nutzung > selbst aus unserer Sicht dann im wirtschaftlichen > Bereich anzusiedeln. Wir sehen in unserem Angebot > eigentlich eher eine Alternative zur heimischen > Keller/Garagenwerkstatt für Menschen, die z.B. > auffgrund Wohnsituation diese Möglichkeit nicht > haben. Aber leider sind wir hier der > Interpretation des Finanzamts ausgeliefert. > > # Nein, man ist dem Gesetz ausgeliefert. Lästige > Sache, so ein Rechtsstaat. Übrigens könnten Sie > gegen den Bescheid des FA klagen. Die > Erfolgsaussichten sind aber gleich Null. > > ? Hätten Sie denn vielleicht einen Tipp, wie man > in der Satzung unseren Ansatz so verankern kann, > dass einfach wenig INterpretationsspielraum bleibt > und das "den Satzungszwecken dienend" weitgehend > nicht in Frage gestellt würde? > > # Nein, keine Chance. Es gibt keinen > gemeinnützigen Satzungszweck, der das hergibt. > > ? Bisher nehmen wir keine Entgelte, auch hier gibt > es lediglich eine Sparsau für "Spenden". Wäre das > dann in der Form also noch immer möglich, wenn die > Dienlichkeit der Satzungszwecke anerkannt würde? > > # Spenden sind immer möglich. Sie laufen dann aber > in eine Falle: Wird die Werkstatt unentgeltlich > genutzt, ist das ein Verstoß gegen das > Selbstlosigkeitsgebot. > > (Da wir damit bisher nicht rechnen, waren wir > davon ausgegangen, dass wir künftig Entgelte > erheben müssen, um den Anteil der Kosten, die dann > auf den wirtschaftlichen Bereich entfallen darüber > decken zu können.) > > # Das ist ja auch kein Problem. Dafür gibt es die > Umsatzfreigrenze von 45.000 Euro. Auch eine > möglich Steuerpflicht ist ja regemäßig nicht > existenzgefährdend.
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