Re: Frage zum Fall der Beantragung Gemeinnützigkeit bei einem bestehenden Verein
von: schlsebOW ()
Datum: 04.02.2024
(1) Die erste betrifft die Abgabe von Getränken: Bisher machen wir dies ohne Preisliste gegen Spende in separate, geschlossene Kasse. Dies wäre nach meinem Verständnis dann nicht mehr möglich (weil Spenden immer dem gemeinnützigen Satzungszweck zufließen müssen) und müsste somit umgehend angepasst werden.
# Eine Spende war es schon bisher nicht. Jetzt kommt aber die spendenrechtliche Bindung dazu. Es gibt aber auch keine Not, das so (und zudem steuerlich falsch) zu machen, weil es die Umsatzfreigrene von 45.000 Euro für gemeinnützige Vereine gibt.
? War es das nur vom Rechtsvreständnis/-begriff her nicht? Weil wenn man etwas freiwillig gibt - man ist ja nicht verpflichtet und könnte das Getränk auch umsonst nehmen, das man es nicht tut fußt ja vornehmlich auf einem Gefühl für Anstand oder gesellschaftlicher Konvention - ordnet das doch Otto Normal als Spende ein oder als was denn sonst? Wie wäre denn die bisherige Praxis sonst zu nennen bzw. war diese generell schlicht unzulässig?
An sich ging sie zurück auf einen Vorschlag unseres Steuerberaters, weil eine offene Kasse uns vom Verwaltungsaufwand überfordert hatte, genauer die Synchronisierung des Vorgangs bzw. der Sorgfalt bei vielen abwechselnd zuständigen Diensthabenden. Hier liegt auch für uns die eigentliche Not, nicht beim Thema Umsatzsteuer, dass bei der Überlegung aufgrund der Freigrenze eher keine Rolle gespielt hat.
(2) Für den Unterhalt der Räumlichkeiten fallen natürlich Mietkosten an und unsere Maschinen haben laufende Kosten. Inwiefern können dann künftig (mit Erteilung der Gemeinnützigkeit) solche Kosten trotzdem im ideellen Bereich verbucht werden, der die Räume und Maschinen ja für Kurse/Einweisungen ebenfalls nutzt? Welches Verhältnis der Aufteilung ist ggf. erforderlich bzw. woran wäre es zu bemessen?
# Das muss dann evtl. aufgeteilt werden. Wenn die Werkstatt Satzungszwecke dient, fällt sie in den Zweckbetrieb, wenn Entgelte genommen werden, in den den ideellen Bereich, wenn keine Einnahmen erzielt werden.
? Könnten Sie noch auf die Frage eingehen, wie das Verhältnis einer Aufteilung zu bemessen wäre?
Nach unserer Sichtweise dient die Werkstatt zwar durchaus den Satzungszwecken, wir gehen aber davon aus, dass unser Finanzamt diese Sichtweise eher nicht teilt. Hier wird eher auch ein möglicher Wettbewerb mit Mietwerkstätten - gemeint sind größere Einheiten in denen sich mehrere Parteien für gemeinsame Nutzung einmieten - angeführt. Zwar wäre eine in dieser Form gewerbliche Nutzung selbst aus unserer Sicht dann im wirtschaftlichen Bereich anzusiedeln. Wir sehen in unserem Angebot eigentlich eher eine Alternative zur heimischen Keller/Garagenwerkstatt für Menschen, die z.B. auffgrund Wohnsituation diese Möglichkeit nicht haben. Aber leider sind wir hier der Interpretation des Finanzamts ausgeliefert.
? Hätten Sie denn vielleicht einen Tipp, wie man in der Satzung unseren Ansatz so verankern kann, dass einfach wenig INterpretationsspielraum bleibt und das "den Satzungszwecken dienend" weitgehend nicht in Frage gestellt würde?
? Bisher nehmen wir keine Entgelte, auch hier gibt es lediglich eine Sparsau für "Spenden". Wäre das dann in der Form also noch immer möglich, wenn die Dienlichkeit der Satzungszwecke anerkannt würde?
(Da wir damit bisher nicht rechnen, waren wir davon ausgegangen, dass wir künftig Entgelte erheben müssen, um den Anteil der Kosten, die dann auf den wirtschaftlichen Bereich entfallen darüber decken zu können.)