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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Gemeinnützigkeit und Abgabeordnung
von: MH ()
Datum: 20.12.2023

Hallo Herr Pfeffer,

ich habe ein Verständnisproblem mit dem §52 der Abgabeordnung. Speziell die Erklärung, wann eine Förderung der Allgemeinheit nicht gegeben ist (Abs. 1 zweiter Satz) ".Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben,wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist...". In unserem Falle handelt es sich um einen gemeinnützigen Förderverein einer Schule.

Darf ich persönliche Ausgaben einer Lehrerin fördern bzw. bezahlen.
Zwei Fälle:
1) Lehrerin A. hat Kosten für eine Schulhundeausbildung ihrer privaten Hunde. Diese Schulhunde setzt sie freiwillig ohne Auftrag des Trägers überwiegend in ihrer Klasse ein. Die Ausbildung der Schulhunde soll über den Verein bezahlt werden.
2) Lehrerin B. hat persönliche Kosten für eine Betreuungsperson (ihre Tochter) während einer Klassenfahrt. Darf der Verein diese Kosten übernehmen? Es sind ja Förderungen bzw. Gelder die an diese eine Lehrerin gehen.

Vielen Dank im Voraus

Mit freundlichen Grüßen

MH



Edited 1 time(s). Last edit at 20.12.2023 by MH.

Re: Gemeinnützigkeit und Abgabeordnung
von: pfeffer ()
Datum: 21.12.2023

Die Regelung zielt nicht darauf, dass laufend ein breiter Kreis von Menschen mit Leistungen versorgt werden muss.

1) Lehrerin A. hat Kosten für eine Schulhundeausbildung ihrer privaten Hunde. Diese Schulhunde setzt sie freiwillig ohne Auftrag des Trägers überwiegend in ihrer Klasse ein. Die Ausbildung der Schulhunde soll über den Verein bezahlt werden.

# Grundsätzlich ist das möglich, wenn das mit den Satzungszweck zu tun hat und die Hunde überwiegend in der Schule eingesetzt werden. Es muss bei der Kostenerstattung ein klarer Bezug zur Vereinstätigkeit bestehen. Deswegen muss die Ausbildung der Hunde dem Verein zugute kommen.

2) Lehrerin B. hat persönliche Kosten für eine Betreuungsperson (ihre Tochter) während einer Klassenfahrt. Darf der Verein diese Kosten übernehmen? Es sind ja Förderungen bzw. Gelder die an diese eine Lehrerin gehen.

# Hier verstehe ich nicht, was mit "persönlichen Kosten" gemeint ist. Kosten, die Betreuer auf Klassenfahrten haben (z.B. Reisekosten), dürfen nautürlich ersetzt werden.

Re: Gemeinnützigkeit und Abgabeordnung
von: MH ()
Datum: 21.12.2023

Hallo Herr Pfeffer,

vielen Dank für Ihre Antwort. Mit persönliche Kosten meinte ich, dass besagte Lehrerin das aus eigener Tasche bezahlt hat. Wenn, wie sie sagen, nicht laufend ein breiter Kreis von Menschen mit Leistungen versorgt werden müssen, steht dies doch im Wiederspruch zu dem Gegenbeispiel der Allgemeinheit des §52 AO, der ja genau dies fordert; oder sehe ich das falsch?

Hier sehe ich auch einen Konflikt zu anderen Vorhaben.
Wir würden gerne "ärmere" Familien bei einem Ausflug besonders unterstützen, sprich mehr, als es bei den übrigen Familien der Fall wäre. Wenn der Verein nun die Kosten dieser einen Familie übernehmen würde, die anderen aber nur teilweise, hätte ich abermals die Bedenken, dass dies im Wiederspruch zu §52 steht, da solch eine Übernahme von Kosten bei ärmeren Familien "noch" nicht explizit in unserer Satzung steht. Hier würden wir der Aussage der zuständigen Lehrerin vertrauen, dass sie schon weiß, welche Familie besonders förderbedürftig wäre.

Mit freundlichen Grüßen

MH

Re: Gemeinnützigkeit und Abgabeordnung
von: pfeffer ()
Datum: 21.12.2023

Wenn, wie sie sagen, nicht laufend ein breiter Kreis von Menschen mit Leistungen versorgt werden müssen, steht dies doch im Wiederspruch zu dem Gegenbeispiel der Allgemeinheit des §52 AO, der ja genau dies fordert; oder sehe ich das falsch?

# Der Kreis der Personen darf nicht fest abgeschlossen sein. Das ist er nicht, weil die Personen, denen die Leistungen zugutekommen, wechseln können (und es ja an einer Schule auch tun).

Wir würden gerne "ärmere" Familien bei einem Ausflug besonders unterstützen, sprich mehr, als es bei den übrigen Familien der Fall wäre.
# Das würde ich mit dem Finanzamt abklären. Ich hatte ähnliche Fälle, wo das Finanzamt in diesem Fall mildtätige Zwecke verlangte. Das finde ich zwar nicht zwingend, aber sicher ist sicher.