Re: Gemeinnützigkeit und Abgabeordnung
von: MH ()
Datum: 21.12.2023
Hallo Herr Pfeffer,
vielen Dank für Ihre Antwort. Mit persönliche Kosten meinte ich, dass besagte Lehrerin das aus eigener Tasche bezahlt hat. Wenn, wie sie sagen, nicht laufend ein breiter Kreis von Menschen mit Leistungen versorgt werden müssen, steht dies doch im Wiederspruch zu dem Gegenbeispiel der Allgemeinheit des §52 AO, der ja genau dies fordert; oder sehe ich das falsch?
Hier sehe ich auch einen Konflikt zu anderen Vorhaben.
Wir würden gerne "ärmere" Familien bei einem Ausflug besonders unterstützen, sprich mehr, als es bei den übrigen Familien der Fall wäre. Wenn der Verein nun die Kosten dieser einen Familie übernehmen würde, die anderen aber nur teilweise, hätte ich abermals die Bedenken, dass dies im Wiederspruch zu §52 steht, da solch eine Übernahme von Kosten bei ärmeren Familien "noch" nicht explizit in unserer Satzung steht. Hier würden wir der Aussage der zuständigen Lehrerin vertrauen, dass sie schon weiß, welche Familie besonders förderbedürftig wäre.
Mit freundlichen Grüßen
MH