Rücktritt des 2. Vorsitzenden gegenüber dem Registergericht
von: Karl M. ()
Datum: 21.10.2023
Hallo
Wir bräuchten Hilfe bei folgender Frage:
Wg. unüberbrückbarer Differenzen hat unser 2. Vorsitzender angekündigt, seinen Rücktritt gegenüber dem Registergericht zu erklären.
Hätte dies irgendwelche besonderen Folgen für uns?.
Wird das Amtsgericht nach so einer Erklärung in irgeneiner Form von sich aus tätig?
In unserer Satzung ist folgendes bestimmt: Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus 1. u. 2. Vorsitzenden, Kassenwart und Schriftführer, wobei 1. u. 2. Vorsitzender vertretungsberechtigt nach dem BGB sind (jeder von ihnen allein). In der Satzung heißt es weiter "Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Dann vielleicht auch noch wichtig:Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
Wie wäre denn nach dem Rücktritt das weitere Vorgehen?
Könnte die Einberufung der Mitgliederversammlung mit Neuwahlen in einem solchen Fall bis zur nächsten regulären MV (wäre erst im nächsten Jahr?) abgewartet werden?
Wie ist vorzugehen, wenn sich in einer einberufenen MV kein neuer 2. Vorsitzender findet? (Unsere Satzung gibt dazu leider nichts her)
Vielen Dank im Voraus für die Hilfe!