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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Rücktritt des 2. Vorsitzenden gegenüber dem Registergericht
von: Karl M. ()
Datum: 21.10.2023

Hallo
Wir bräuchten Hilfe bei folgender Frage:
Wg. unüberbrückbarer Differenzen hat unser 2. Vorsitzender angekündigt, seinen Rücktritt gegenüber dem Registergericht zu erklären.

Hätte dies irgendwelche besonderen Folgen für uns?.
Wird das Amtsgericht nach so einer Erklärung in irgeneiner Form von sich aus tätig?

In unserer Satzung ist folgendes bestimmt: Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus 1. u. 2. Vorsitzenden, Kassenwart und Schriftführer, wobei 1. u. 2. Vorsitzender vertretungsberechtigt nach dem BGB sind (jeder von ihnen allein). In der Satzung heißt es weiter "Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Dann vielleicht auch noch wichtig:Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.

Wie wäre denn nach dem Rücktritt das weitere Vorgehen?
Könnte die Einberufung der Mitgliederversammlung mit Neuwahlen in einem solchen Fall bis zur nächsten regulären MV (wäre erst im nächsten Jahr?) abgewartet werden?
Wie ist vorzugehen, wenn sich in einer einberufenen MV kein neuer 2. Vorsitzender findet? (Unsere Satzung gibt dazu leider nichts her)

Vielen Dank im Voraus für die Hilfe!

Re: Rücktritt des 2. Vorsitzenden gegenüber dem Registergericht
von: pfeffer ()
Datum: 21.10.2023

Wg. unüberbrückbarer Differenzen hat unser 2. Vorsitzender angekündigt, seinen Rücktritt gegenüber dem Registergericht zu erklären.

# Das geht nicht. Der Rücktritt kann nur gegenüber dem Verein erklärt werden. Das Registergericht kann den Vorstand auch nicht löschen, solange keine Neubesetzung erfolgt ist.
Da die Satzung eine kommisarische Besetzung des Amts erlaubt, besteht kein Problem, solange Sie einen Nachfolger finden. Sie können also auf die nächste reguläre MV warten oder auch gleich eine MV zu Neuwahl einberufen.

Re: Rücktritt des 2. Vorsitzenden gegenüber dem Registergericht
von: Karl M. ()
Datum: 21.10.2023

Vielen Dank Herr Pfeffer für die promte Antwort.

Aber auch nochmal die Frage, was ist, wenn sich kein Nachfolger findet (was durchaus sein könnte). Da in der Satzung hierzu nichts geregelt ist gibt es evtl. eine gesetzliche Regelung bzw. was wäre dann zu tun? Ich denke es kann ja nicht sein, dass der 2. Vorsitzenden dann bis zum Sanktnimmerleinstag in Vereinsregister steht😬.

Re: Rücktritt des 2. Vorsitzenden gegenüber dem Registergericht
von: pfeffer ()
Datum: 21.10.2023

Wenn sich kein Nachfolger findet, bleibt mittelfristig nur die Möglichkeit, den Vorstand per Satzungsänderung zu verkleinern.

Re: Rücktritt des 2. Vorsitzenden gegenüber dem Registergericht
von: Karl M. ()
Datum: 21.10.2023

Also quasi dann nur ein 1. Vorsitzender, Kassenwart u. Schriftführer als Vorstand und dann neben dem 1. Vorsitzenden noch einer der beiden anderen als vertretungsberechtigt ins Vereinregister eintagen lassen?

Re: Rücktritt des 2. Vorsitzenden gegenüber dem Registergericht
von: pfeffer ()
Datum: 21.10.2023

Ja, z.B.

Re: Rücktritt des 2. Vorsitzenden gegenüber dem Registergericht
von: Karl M. ()
Datum: 21.10.2023

Vielen Dank nochmal. Dann wissen wir ja jetzt Bescheid. Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende