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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Grundsatz der Gleichbehandlung?
von: Ralf ()
Datum: 27.01.2021

Hallo ich hätte folgende Frage.

Ende Dezember 2019 hat bei uns eine Gruppe von Mitgliedern nach der Frist 30.09. fristlos gekündigt. Die Kündigungen haben wir zum 31.12.2020 angenommen, weil die Begründung keine Fristlose Kündigung Rechtfertigte.

Da uns die Einzugsermächtigung für den Beitragseinzug entzogen wurde, hätten diese Mitglieder ihren Beitrag bis zum Ende Februar 2020 überweisen müssen. Des weiteren haben wir in der Satzung stehen das auch die Gemeinschaftsarbeit, ersatzweise ein Geldbeitrag für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit zu den Vereinsbeiträgen gehört.

Wie zu erwarten war haben die Mitglieder natürlich keine Beitragszahlung geleistet.

Diesen Mitgliedern haben wir nun eine Abschlussrechnung ihrer Mitgliedschaft gestellt.
Dieser wird teilweise wehement wiedersprochen mit zum Teil kruden Begründungen.
Hier nur die ohne Beschimpfung.
"Man hätte nicht gewusst wann die Gemeinschaftsarbeit stattfindet"
Die Termine hingen im Vereinshaus aus und wurden in der Whats App Gruppe mitgeteilt, aus der diese Mitglieder allerdings geschlossen rausgegangen sind.

"Aus sicherer Quelle wüsste man das nur 2 Termine stattgefunden hätten, und man hätte die vorgeschriebenen 12 Stunden gar nicht leisten können auf Grund der wenigen Termine und natürlich auf Grund von Covid-19"

Es haben 5 von 8 stattgefunden und alle aktiven Mitglieder haben ihre 12 Std. geleistet

Ich bin mir ziemlich sicher das diese Beiträge wenn es hart auf hart kommt gerichtlich zu erzielen wären.

Wir überlegen nun bei 2 von den 10 Mitgliedern eine Ausnahme zu machen da diese erst 3 Monate vor Ende des Jahres eingetreten sind. Wir überlegen von diesen keinen oder nur einen Teil der Gemeinschaftsarbeit Ersatzbetrag zu erheben.

Könnten sich die anderen auf diesen Rabatt berufen und auch einfordern?
Muss also der Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet werden?

Vielen Dank im voraus.

Re: Grundsatz der Gleichbehandlung?
von: Rosa ()
Datum: 27.01.2021

Ralf schrieb:
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> Ende Dezember 2019 hat bei uns eine Gruppe von Mitgliedern nach der Frist 30.09. fristlos
gekündigt. Die Kündigungen haben wir zum 31.12.2020 angenommen, weil die Begründung keine
Fristlose Kündigung Rechtfertigte.>

Was steht denn in der Satzung? Aus welchem Grund haben die Mitglieder gekündigt? Was für ein Verein seid ihr? Kleingarten? Welche Kündigungsfrist steht in eurer Satzung?

> Da uns die Einzugsermächtigung für den Beitragseinzug entzogen wurde, hätten diese Mitglieder ihren Beitrag bis zum Ende Februar 2020 überweisen müssen. Des weiteren haben wir in der Satzung stehen das auch die Gemeinschaftsarbeit, ersatzweise ein Geldbeitrag für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit zu den Vereinsbeiträgen gehört.>

Wie hoch ist der Betrag für nicht geleistete Arbeitsstunden? Müssen die Gelder für nicht geleistete Stunden im Voraus bezahlt werden? Um welche Gemeinschaftsarbeit geht es?

> Die Termine hingen im Vereinshaus aus und wurden in der Whats App Gruppe mitgeteilt, aus der diese
Mitglieder allerdings geschlossen rausgegangen sind.>

Whats App Gruppe ist nicht verbindlich. Vereinshaus ja. Wie lange hingen die Termine dort vorher? Gibt es eine Regelung in der Satzung oder in einer evtl. Ordnung für Arbeitsstunden.

> "Aus sicherer Quelle wüsste man das nur 2 Termine stattgefunden hätten, und man hätte die vorgeschriebenen 12 Stunden gar nicht leisten können auf Grund der wenigen Termine und natürlich
auf Grund von Covid-19"
Es haben 5 von 8 stattgefunden und alle aktiven Mitglieder haben ihre 12 Std. geleistet>

Um welche Menschengruppe handelt es sich? Ältere, Jüngere mit Gebrechen?
Sie sind zwar zu erbringen, aber die besondere Situation muss man dabei auch beachten. Gerade Ältere oder Menschen, die als Risikogruppe gelten hatten/haben Angst und vermeiden jede Zusammenkünfte.

> Ich bin mir ziemlich sicher das diese Beiträge wenn es hart auf hart kommt gerichtlich zu erzielen wären.>

Ich bezweifle, dass hinter diesem Hintergrund (s.o.), wenn sich jemand darauf bezieht, dass das Gericht mit eurer Forderung komplett mitgeht.

> Wir überlegen nun bei 2 von den 10 Mitgliedern eine Ausnahme zu machen da diese erst 3 Monate vor
Ende des Jahres eingetreten sind. Wir überlegen von diesen keinen oder nur einen Teil der Gemeinschaftsarbeit Ersatzbetrag zu erheben.
Könnten sich die anderen auf diesen Rabatt berufen und auch einfordern? Muss also der Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet werden?>

Natürlich könnten die Anderen diesen Rabatt einfordern.

Re: Grundsatz der Gleichbehandlung?
von: pfeffer ()
Datum: 28.01.2021

Eine Ungleichbehandlung muss einen sachlichen Grund haben, der scheint mit hier nicht ausreichend gegeben.
Auf die Ungleichbehandlung berufen kann sich ein Mitglied aber grundsätzlich nicht. Es gilt der allgemeine Rechtsgrundsatz: Es gibt keine Gleichbehandlung im Unrecht.

Re: Grundsatz der Gleichbehandlung?
von: Ralf ()
Datum: 29.01.2021

Rosa schrieb:
-------------------------------------------------------
> Ralf schrieb:
> --------------------------------------------------
> -----
> > Ende Dezember 2019 hat bei uns eine Gruppe von
> Mitgliedern nach der Frist 30.09. fristlos
> gekündigt. Die Kündigungen haben wir zum
> 31.12.2020 angenommen, weil die Begründung keine
> Fristlose Kündigung Rechtfertigte.>
>
> Was steht denn in der Satzung? Aus welchem Grund
> haben die Mitglieder gekündigt? Was für ein Verein
> seid ihr? Kleingarten? Welche Kündigungsfrist
> steht in eurer Satzung?

Der Grund war, das es keinen "Zertifizierten Hundetrainer mehr gab nachdem die einige von uns weggemobbt würde". Dazu die "einzige " war nicht zertifiziert, alleine schon, weil es gar keine Allgemeingültige Zertifizierung gibt. Die Dame war aufgrund eines Dachverbandwechsels gerade dabei mit 4 weiteren den Sachkundenachweis für Ausbilder zu machen. Dieser Dachverbandwechsels würde vom neuen Vorstand voran getrieben weil der bisherige Dachverband nicht mehr arbeitsfähig war. dieser Wechsel würde auch mit den Stimmen der Mitglieder die gekündigt hatten einstimmig auf einer MV beschlossen.
Wir sind ein Hundesportverein.
Kündigungsfrist 3 Monate zum Jahresende.
>
> > Da uns die Einzugsermächtigung für den
> Beitragseinzug entzogen wurde, hätten diese
> Mitglieder ihren Beitrag bis zum Ende Februar 2020
> überweisen müssen. Des weiteren haben wir in der
> Satzung stehen das auch die Gemeinschaftsarbeit,
> ersatzweise ein Geldbeitrag für nicht geleistete
> Gemeinschaftsarbeit zu den Vereinsbeiträgen
> gehört.>
>
> Wie hoch ist der Betrag für nicht geleistete
> Arbeitsstunden?
10,00 EUR je nicht geleistete Stunden

Müssen die Gelder für nicht
> geleistete Stunden im Voraus bezahlt werden?

Nein, die Rechnung wird am Anfang des Folgejahres gestellt

Um welche Gemeinschaftsarbeit geht es?

Platzpflege, z.B Zaun ziehen, Hundeboxen bauen, Laub harken, Grundreinigung Vereinshaus etc. je nachdem was ansteht
>
> > Die Termine hingen im Vereinshaus aus und wurden
> in der Whats App Gruppe mitgeteilt, aus der diese
> Mitglieder allerdings geschlossen rausgegangen
> sind.>
>
> Whats App Gruppe ist nicht verbindlich.
> Vereinshaus ja. Wie lange hingen die Termine dort
> vorher? Gibt es eine Regelung in der Satzung oder
> in einer evtl. Ordnung für Arbeitsstunden.

Termine werden am Ende des Jahres vom Platzwart ausgehängt und beginnen in der Regel im April oder Mai und gehen bis September /Oktober
Man kann aber auch Termine mit dem Platzwart absprechen, man ist nicht an die Termine gebunden.
Die Höhe der Stunden und Abgabe legt die MV fest und wird in einer Beitragsordnung festgehalten.


>
> > "Aus sicherer Quelle wüsste man das nur 2
> Termine stattgefunden hätten, und man hätte die
> vorgeschriebenen 12 Stunden gar nicht leisten
> können auf Grund der wenigen Termine und
> natürlich
> auf Grund von Covid-19"
> Es haben 5 von 8 stattgefunden und alle aktiven
> Mitglieder haben ihre 12 Std. geleistet>
>
> Um welche Menschengruppe handelt es sich? Ältere,
> Jüngere mit Gebrechen?
> Sie sind zwar zu erbringen, aber die besondere
> Situation muss man dabei auch beachten. Gerade
> Ältere oder Menschen, die als Risikogruppe gelten
> hatten/haben Angst und vermeiden jede
> Zusammenkünfte.

Alles gesunde Menschen im Alter von 21- 52 Jahren
>
> > Ich bin mir ziemlich sicher das diese Beiträge
> wenn es hart auf hart kommt gerichtlich zu
> erzielen wären.>
>
> Ich bezweifle, dass hinter diesem Hintergrund
> (s.o.), wenn sich jemand darauf bezieht, dass das
> Gericht mit eurer Forderung komplett mitgeht.

Hätte ich anders gesehen, Vereinsbeiträge, und die Gemeinschaftsarbeit ist ein Teil des Jahresbeitrages, sind doch nicht strittig durch Corona? So hieß es jedenfalls in Medien und Net?
>
> > Wir überlegen nun bei 2 von den 10 Mitgliedern
> eine Ausnahme zu machen da diese erst 3 Monate
> vor
> Ende des Jahres eingetreten sind. Wir überlegen
> von diesen keinen oder nur einen Teil der
> Gemeinschaftsarbeit Ersatzbetrag zu erheben.
> Könnten sich die anderen auf diesen Rabatt berufen
> und auch einfordern? Muss also der Grundsatz der
> Gleichbehandlung beachtet werden?>
>
> Natürlich könnten die Anderen diesen Rabatt
> einfordern.
Das fürchte ich eben auch deshalb Pech für die 2

Re: Grundsatz der Gleichbehandlung?
von: Rosa ()
Datum: 30.01.2021

Ralf schrieb:
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> dieser Wechsel würde auch mit den Stimmen der Mitglieder die gekündigt hatten einstimmig auf einer MV beschlossen.>

Wenn die Gruppe kündigt, kann man nichts machen egal welche Begründung sie abgeben. Die Kündigung zum 31.12.2020 war/ist korrekt.

> Alles gesunde Menschen im Alter von 21- 52 Jahren
Hätte ich anders gesehen, Vereinsbeiträge, und die Gemeinschaftsarbeit ist ein Teil des Jahresbeitrages, sind doch nicht strittig durch Corona? So hieß es jedenfalls in Medien und Net? >

Die Vereinsbeiträge müssen bezahlt werden, aber Gemeinschaftsstunden ist hier die Frage. Es sollte so sein, dass die Hygiene-/Abstandsregeln eingehalten werden sollten.
Ist dies tatsächlich möglich gewesen? Die Mitglieder könnten sich evtl. darauf berufen.

Es steht die Frage im Raum: Wie viel Stunden haben die jeweils gkündigten Mitglieder ihre Stunden gemacht? Sind es bei jedem Mitglied 8 Std.? Hier würde ich vlt. ein Kompromiss eingehen.

Für die Mitgliedsgelder Mahnung mit Terminsetzung zur Einzahlung und Hinweis bei Nichteinzahlung gerichtliches Mahnverfahren. Wenn ihr euch nicht einig werdet, dann den Beitrag für nicht geleistete Arbeitsstd. als Mahnung hinzufügen.