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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Rücklagen
von: lexa ()
Datum: 19.10.2017

Hallo,

wir diskutieren im Verein die Bildung, Verwendung und Auflösung von Rücklagen.
Dabei kam die Frage auf, ob die Summe der gebildeten Rücklagen auch im Zusammenhang der tatsächlichen liquiden Mittel sein muss.
Konkret ist es bei uns so, dass wir aus dem Jahresüberschuss eine Zuführung in die freie Rücklage berechnen und beschließen und die mit dem Vorjahreswert summiert wird.
Außerdem haben wir eine Betriebsmittelrücklage, die jedes Jahr mit dem selben Betrag weiter bestehen gelassen wird. Man könnte buchhalterisch wohl eigentlich zum Ende des Jahres auflösen und dann wieder neu einstellen. das wird aber nicht praktiziert.
Weiter bilden wir projektbezogenene Rücklagen für konkrete Vorhaben.
Nun zur eigentlichen Frage:
Müssen wir bei der Aufteilung des Betriebsergebnisses auch die theoretisch neu gebildete Betriebsmittelrücklage berücksichtigen oder können wir den Vorjahreswert einfach stehen lassen, so dass er zum Ende des Jahres beim selben Wert steht?
Gleichzeitig verteilen wir den Gewinn dann nur auf die freie Rücklage und weitere projektbezogene Vorhaben ohne den Betrag der Betriebsmittelrücklage mit einzubeziehen.
Das erscheint mir nicht richtig, da wir dadurch Rücklagen errechnen, die gar nicht vorhanden sind.

Ich hoffe, meine Frage ist einigermaßen verständlich und jemand kann uns weiterhelfen und Klarheit bringen.
Vielen Dank schon im Vorraus.

Grüße aus Brandenburg,
lexa

Re: Rücklagen
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 19.10.2017

Dabei kam die Frage auf, ob die Summe der gebildeten Rücklagen auch im Zusammenhang der tatsächlichen liquiden Mittel sein muss.

# Ja, die Finanzverwaltung verlangt das ausdrücklich.

Nun zur eigentlichen Frage: Müssen wir bei der Aufteilung des Betriebsergebnisses auch die theoretisch neu gebildete Betriebsmittelrücklage berücksichtigen oder können wir den Vorjahreswert einfach stehen lassen, so dass er zum Ende des Jahres beim selben Wert steht?

# Die Finanzverwaltung vertritt hier die Auffassung, dass eine Betriebsmittelrücklage längstens für ein Jahr gebildet werden darf. Sie muss also zum Ende des Jahres aufgelöst und zum Beginn des neuen Jahres neu gebildet werden. Die Betriebsmittelrücklage muss ebenfalls als tatsächliche Liquidität vorhanden sein.

Gleichzeitig verteilen wir den Gewinn dann nur auf die freie Rücklage und weitere projektbezogene Vorhaben ohne den Betrag der Betriebsmittelrücklage mit einzubeziehen.
Das erscheint mir nicht richtig, da wir dadurch Rücklagen errechnen, die gar nicht vorhanden sind.

# Unter den o.g. Maßgaben ist das richtig. Die Betriebsmittelrücklage könnte nur verändert werden, wenn sich die Kosten- und Ertragslage entsprechend ändert.