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Sachzuwendung als Aufwandsentschädigung
von: Margarethe ()
Datum: 07.02.2018

Guten Abend zusammen,

kann mir jemand sagen, bis zu welcher Höhe Geschenke (Sachzuwendungen) als Dankeschön für geleistete Arbeit zulässig sind?

D.h. es geht nicht um Sachzuwendungen ohne Gegenleistung (bis zu 40 Euro), sondern um eine Art indirekte Aufwandsentschädigung.

Ich würde mich sehr über Hinweise freuen, worauf ich mich hier beziehen kann!

Re: Sachzuwendung als Aufwandsentschädigung
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 15.02.2018

Wenn es sich um Sachlohn handelt, ist hier nur der Umfang der Arbeitsleistung und die drittübliche Vergütungshöhe ausschlaggebend.
Es sollte aber ein Arbeitsvertrag vorliegen (Rechtsgrund der Zahung) und die lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen dürfen nicht übersehen werden.