Re: e.V. ablegen
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 14.04.2014
Für den Verzicht auf die Eintragung (Rechtsfähigkeit) ist zunächst ein Beschluss der Mitgliederversammlung nötig (Beschluss über die Streichung der Klausel zur Eintragung aus der Satzung und Fortbestehen des Vereins als nichtrechtsfähiger Verein und Gesamtrechtsnachfolge durch den neV). Dabei ist rechtlich nicht geklärt, ob es sich um eine einfache Satzungsänderung (einfache Mehrheit) oder die Auflösung des Vereins handelt (3/4-Mehrheit). Sicherheitshalber sollte also eine 3/4-Mehrheit vorliegen, damit das Registergericht keine Einwände haben kann. Der Beschluss muss dann zum Vereinsregister angemeldet werden.
Die herrschende Meinung ist, dass der Verzicht auf die Rechtfähigkeit zur Liquidation des Vereins führt. Das ist kein Problem, wenn keine Verbindlichkeiten bestehen und keine Grundbucheintragung. Der e.V. ist dann noch für ein Jahr zur Liquidation eingetragen und wird dann gelöscht. Es müssen auch die Liquidatoren angemeldet werden; das ist der Vorstand, wenn die MV nichts anderes beschließt.