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Wolfgang Pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > Für den Verzicht auf die Eintragung > (Rechtsfähigkeit) ist zunächst ein Beschluss der > Mitgliederversammlung nötig (Beschluss über die > Streichung der Klausel zur Eintragung aus der > Satzung und Fortbestehen des Vereins als > nichtrechtsfähiger Verein und > Gesamtrechtsnachfolge durch den neV). Dabei ist > rechtlich nicht geklärt, ob es sich um eine > einfache Satzungsänderung (einfache Mehrheit) oder > die Auflösung des Vereins handelt (3/4-Mehrheit). > Sicherheitshalber sollte also eine 3/4-Mehrheit > vorliegen, damit das Registergericht keine > Einwände haben kann. Der Beschluss muss dann zum > Vereinsregister angemeldet werden. > Die herrschende Meinung ist, dass der Verzicht auf > die Rechtfähigkeit zur Liquidation des Vereins > führt. Das ist kein Problem, wenn keine > Verbindlichkeiten bestehen und keine > Grundbucheintragung. Der e.V. ist dann noch für > ein Jahr zur Liquidation eingetragen und wird dann > gelöscht. Es müssen auch die Liquidatoren > angemeldet werden; das ist der Vorstand, wenn die > MV nichts anderes beschließt.
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