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Ist diese Satzung rechtmäßig?
von: Heino ()
Datum: 28.03.2023

Hallo Herr Pfeffer,

vor ein paar Jahren habe ich an Ihrem Seminar Buchführung in Vereinen teilgenommen. Nun habe ich eine Frage und hoffe, dass Sie ein Antwort wissen.

In dem Verein für unser Gemeinschaftsgarten-Projekt wurden mehrfach Satzungsänderungen vorgenommen.
Sowohl die Eintritts-Bedingungen für Neumitglieder wurden dabei wesentlich verschärft als auch die Voraussetzungen für die Wahl eines neuen Vorstandes. Es gilt nun quasi ein Vetorecht.

Aus der aktuellen Satzung:

§4 Mitglieder

Die Aufnahme neuer Mitglieder prüft und entscheidet der Vorstand vorläufig bis zur nächsten ordentlichen MV...
... Er kann das Aufnahmegesuch umgehend ablehnen, Wenn die Ablehnung begründet ist...
... Das Gesuch braucht dann nicht mehr bei einer MV als Antrag behandelt werden.
... Die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder hat einstimmig zu erfolgen.

Nun zur Wahl eines neuen Vorstands:

§5 Organe des Vereins und ihre Funktion

(4) a) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und beauftragt. Er ist einstimmig von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern zu wählen.
b) Die MV oder der Vorstand ist befugt, die Zulassung von Kandidat*innen zur Vorstandswahl abzulehnen. Die Ablehnung kann mit einfacher Mehrheit auf einer MV oder auf einer Vorstandssitzung mit absoluter Mehrheit beschlossen werden.
c) für die vorzeitige Abwahl des Vorstandes ist eine absolute Mehrheit von mindestens drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Nun frage ich mich, inwieweit diese Satzungs-Änderungen rechtmäßig sind, weil sie für mein Verständnis auf Abschottung und Machterhalt ausgelegt sind. Sind diese Passagen mit dem Vereinsrecht vereinbar?

Konkret gibt es gerade einen Stillstand:
Der Vorstand ist zurückgetreten. Einzelne Kandidaten für einen neuen Vorstand werden von einzelnen Mitgliedern abgelehnt. Es kann also kein neuer Vorstand gewählt werden.

Vielen Dank schön Mal für Ihre Mühe.
Heino

Re: Ist diese Satzung rechtmäßig?
von: pfeffer ()
Datum: 28.03.2023

Zulässig ja, aber teil widersprüchlich, teil seltsam und teils nicht praktikabel

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und beauftragt. Er ist einstimmig von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern zu wählen.

# Diese Regelung sorgt verlässlich dafür, dass die Wahl regelmäßig unmöglich wird. Einstimmigkeit (= Zustimmung aller anwesenden Mitglieder) ist schwer zu erreichen.

Die MV oder der Vorstand ist befugt, die Zulassung von Kandidat*innen zur Vorstandswahl abzulehnen.

# Warum sollte der Vorstand Kandidaten ablehnen dürfen?
Die MV darf das ohnehin - einfach indem sie sie nicht wählt.

... für die vorzeitige Abwahl des Vorstandes ist eine absolute Mehrheit von mindestens drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

# absolute Mehrheit und Dreiviertelmehrheit ist etwa unterschiedliches.