Re: Abzugssteuer für ausländischer Künstler
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 01.06.2016
Nein, es geht nur um unterhaltende Darbietungen:
"Eine Darbietung i.S. des § 50 a Abs. 1 Nr. 1 EStG liegt vor, wenn etwas aufgeführt, gezeigt oder vorgeführt wird, z.B. Ausstellungen, Konzerte, Theateraufführungen, Shows, Turniere oder Wettkämpfe. Dabei kommt es weniger auf den Status des Vergütungsgläubigers als Künstler, Sportler oder Artist an, als vielmehr auf den unterhaltenden Charakter der Darbietung. Der Begriff Darbietung ist weit zu verstehen; auch nichtöffentliche Auftritte und Studioaufnahmen für Film, Funk, Fernsehen oder zur Herstellung von Bild- und Tonträgern fallen hierunter. Zu den unterhaltenden Darbietungen gehören z.B. Talkshows, Quizsendungen, besonders choreographisch gestaltete Modenschauen sowie Feuerwerke und Lasershows. Hingegen zählen wissenschaftliche Vorträge und Seminare nicht dazu."
BMF, Schreiben vom 25.11.2010, IV C 3 - S 2303/09/10002