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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen
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Wolfgang Pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > Nein, es geht nur um unterhaltende Darbietungen: > > "Eine Darbietung i.S. des § 50 a Abs. 1 Nr. 1 EStG > liegt vor, wenn etwas aufgeführt, gezeigt oder > vorgeführt wird, z.B. Ausstellungen, Konzerte, > Theateraufführungen, Shows, Turniere oder > Wettkämpfe. Dabei kommt es weniger auf den Status > des Vergütungsgläubigers als Künstler, Sportler > oder Artist an, als vielmehr auf den > unterhaltenden Charakter der Darbietung. Der > Begriff Darbietung ist weit zu verstehen; auch > nichtöffentliche Auftritte und Studioaufnahmen für > Film, Funk, Fernsehen oder zur Herstellung von > Bild- und Tonträgern fallen hierunter. Zu den > unterhaltenden Darbietungen gehören z.B. > Talkshows, Quizsendungen, besonders > choreographisch gestaltete Modenschauen sowie > Feuerwerke und Lasershows. Hingegen zählen > wissenschaftliche Vorträge und Seminare nicht > dazu." > BMF, Schreiben vom 25.11.2010, IV C 3 - S > 2303/09/10002
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