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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Folgen aus Verlust der Gemeinnützigkeit
von: Verein V ()
Datum: 28.02.2015

In unserem gemeinnützigen Verein haben sich über die Jahre Gelder angesammelt, da unsere Ausgaben niedriger waren als die Einnahmen (Spenden, Beteiligung an einer GbR, Einnahmen aus Veranstaltungen). Wir haben also die Mittel nicht zeitnah verwendet und auch nicht regelmäßig in die freien Rücklagen eingestellt.
Was passiert, wenn uns die Gemeinnützigkeit aberkannt würde?
Wir haben in keinem Jahr Einnahmen über 35.000,00 EUR oder Gewinne von mehr als 5.000,00 EUR gehabt.
Vielen Dank schon mal im Voraus für die Gedanken.

Re: Folgen aus Verlust der Gemeinnützigkeit
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 01.03.2015

Unerlaubte Rücklagen führen regelmäßig nicht zum Entzug de Gemeinnützigkeit.
Das Finanzamt setzt zunächst eine Frist zur Auflösung der Rücklage (wenn es denn von ihr erfährt).
Bis es soweit ist, können Sie einiges tun, die unerlaubte Rücklage in eine zulässge (freie) Rücklage umzuwandeln.

Re: Folgen aus Verlust der Gemeinnützigkeit
von: Verein V ()
Datum: 02.03.2015

Was können wir denn dafür tun? Können wir einen Beschluss fassen, dass wir aus den Vorjahresergebnissen jeweils 10% zum 31.12.2014 in die Rücklagen einstellen? Würde das Finanzamt das akzeptieren? Und könnten wir dann in 2015 diese Freien Rücklagen für ein Projekt verwenden?
Oder wäre es vielleicht besser, die Einstellung in die Freien Rücklagen gar nicht mehr zu erwähnen und direkt in diesem Jahr das Geld für ein entsprechendes Projekt auszugeben (was übrigens den Satzungszwecken entspricht)?
Konkret: Wir möchten in 2015 für ein Projekt 5.000,00 EUR ausgeben, haben aber in den letzten Jahren nie in der Buchhaltung Rücklagen gebildet. Das Geld ist aber natürlich vorhanden.

Re: Folgen aus Verlust der Gemeinnützigkeit
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 03.03.2015

Für 2013 und 2014 können Sie noch freie Rücklagen bilden. Die beste Strategie ist dann, einen Gutteil des Geldes satzunggemäß zu verwenden und für die nächsten Jahre weiter Rücklagen auszuweisen.
Auch wenn das Finanzamt auf die Mittelansammlung aufmerksam wird, besteht wie gesagt kein Problem.
Sie werden nur aufgefordert, die Mittel zu verwenden.