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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Spielgemeinschaft, Weitergabe von Spenden
von: horst23 ()
Datum: 12.01.2013

Hallo,
die Spielgemeinschaft wird ja steuerlich als GbR behandelt. Die beiden Vereine A uns B ( beide gemeinnützig ) bilden beim Fussball eine Spielgemeinschaft. Wenn der Hauptverein A eine Spende erhält zu gunsten der Fußballabteilung von A ( die ein Teil der Spielgemeinschaft ist ) erhält, wie wird diese Spende bei der Spielgemeinschaft erfasst. Diese Spende bekäme ja auch dem Partner der Spielgemeinschaft zu Gute....

Re: Spielgemeinschaft, Weitergabe von Spenden
von: ugoetze ()
Datum: 12.01.2013

Ich halte die Mittelweitergabe an die GbR bzw. Übernahme von Kosten der GbR als unmittelbare zulässige Mittelverwendung.
Wenn das Finanzamt Einwendungen hätte (was ich nicht glaube), könnte argumentiert werden:
Die mittelbare Förderung des weiteren Vereins wäre nach § 58 Nr. 2 AO zulässig

Re: Spielgemeinschaft, Weitergabe von Spenden
von: horst23 ()
Datum: 13.01.2013

vielen dank, aber eine Frage hätte ich noch zur Spielgemeinschaft. Ist es richtig dass die Spielgemeinschaft für die Trainer ( Übungsleiter ) nicht den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG ( 2.100,00 ) in Anspruch nehmen kann. Beispiel , die SG zahlt dem Trainer mtl. 175,00 € , müssten die 175,00 als Aushilfslohn versteuert werden.
Wenn das so wäre müsste ja der Trainer bei einem Hauptverein angemeldet werden !!!

Re: Spielgemeinschaft, Weitergabe von Spenden
von: ugoetze ()
Datum: 13.01.2013

Das ist richtig. Der FB nach § 3 Nr. 26 EStG befreit nur bestimmte Zahlungen, die von gemeinnützigen Organisationen gezahlt werden. Bei einer Spielgemeinschaft muss also vertraglich geregelt werden, dass einer der beteiligten Vereine den Übungsleiter einstellt und dessen Vergütung zahlt.

Re: Spielgemeinschaft, Weitergabe von Spenden
von: Rudi HSG Rottweil ()
Datum: 24.12.2019

Eine Spielgemeinschaft ist zwar von Haus aus, aufgrund der zu treffenden Vereinbarung eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und wird daher vom Finanzamt als gewerbliche Tätigkeit der Stammvereine behandelt, was insbesondere für den gewerblichen Bereich dieser Vereine Folgen hat. Das muss aber nicht sein, eine Spielgemeinschaft kann nach § 54 BGB auch ein nicht eingetragener gemeinnütziger Verein sein, der dann vom Finanzamt wie ein e.V. veranlagt wird und alle steuerlichen Vorteile nutzen kann. Die HSG Rottweil ist inzwischen so ein nicht eingetragener gemeinnütziger Verein

Re: Spielgemeinschaft, Weitergabe von Spenden
von: Rudi HSG Rottweil ()
Datum: 24.12.2019

Diese Aussage ist so nicht richtig. Die Stammvereine,also die Vereine die die Spielgemeinschaft bilden können diese mit Beiträgen unterstützen, da die Spielgemeinschaft Quasi eine Abteilung dieser Vereine ist. Einzig die rechtlichen Vereinbarungen müssen entsprechend gestaltet sein. Wird dagegen eine Spielgemeinschaft direkt durch einen gemeinnützigen Förderverein unterstützt, so ist dies für den Förderverein steuerschädlich, da ein gemeinnütziger Verein keine gewerbliche Tätigkeit fördern darf.