Re: Spielgemeinschaft, Weitergabe von Spenden
von: Rudi HSG Rottweil ()
Datum: 24.12.2019
Eine Spielgemeinschaft ist zwar von Haus aus, aufgrund der zu treffenden Vereinbarung eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und wird daher vom Finanzamt als gewerbliche Tätigkeit der Stammvereine behandelt, was insbesondere für den gewerblichen Bereich dieser Vereine Folgen hat. Das muss aber nicht sein, eine Spielgemeinschaft kann nach § 54 BGB auch ein nicht eingetragener gemeinnütziger Verein sein, der dann vom Finanzamt wie ein e.V. veranlagt wird und alle steuerlichen Vorteile nutzen kann. Die HSG Rottweil ist inzwischen so ein nicht eingetragener gemeinnütziger Verein