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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Kampfrichterumlage
von: M.Lieb ()
Datum: 17.08.2011

Hallo,

ein gemeinnütziger Sportverein vereinnahmt im Rahmen von Sportveranstaltungen neben Melde- und Startgeldern von den Teilnehmern/teilnehmenden Vereinen auch Kampfrichterumlagen.

Betrachtet man die Einnahmen aus Kampfrichterumlagen als Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen, so wird hierdurch die Zweckbetriebsgrenze in Höhe von 35.000 € überschritten. Da an den Sportveranstaltungen zum Teil wahrscheinlich auch bezahlte Sportler teilnehmen (ist für uns schwer ermittelbar), würden die Veranstaltungen voraussichtlich als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einzustufen sein. Bleibt es für die Teilnehmer- und Meldegelder dann bei der Umsatzsteuerbefreiung? Gilt die Umsatzsteuerbefreiung auch für die Kampfrichterumlagen?

Oder kann man die Kamprichterumlage ggf. auch als Aufwandserstattung o.ä. (durchlaufender Posten) sehen und somit nicht als Einnahme der sportlichen Veranstaltung? Letztlich zahlt der Sportverein ja zunächst Aufwandsentschädigungen (Anwendung § 3 Nr. 26 EStG möglich?), Reisekosten etc. an die Kampfrichter und legt diese dann auf die Teilnehmer der sportlichen Veranstaltungen um.

Wie sehen Sie das? Gibt es ggf. mögliche Gestaltungsoptionen?

Vielen Dank für eine Antwort und liebe Grüße!

Re: Kampfrichterumlage
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 18.08.2011

Es kommt darauf an, ob der veranstaltende Verein oder ein Dritter in Zusammenhang mit der Veranstaltung die Sportler bezahlt, nicht ob diese aufgrund anderer Einnahmen als bezahlte Sportler gelten.
Es heißt hier in § 67a AO ganz eindeutig: "...wenn kein anderer Sportler teilnimmt, der für die Teilnahme an der (!) Veranstaltung von dem Verein (!) oder einem Dritten im Zusammenwirken (!) mit dem Verein über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält."
Wenn als weder Ihr Verein noch ein Sponsor o.ä. die Sportler vergütet, ist die Veranstaltung dem Zweckbetrieb zuzuordnen.