Re: Pflicht zu Aktivierung?
von: pfeffer ()
Datum: 25.01.2024
Sehe ich es richtig, dass in Zweckbetrieben auch die Pflicht besteht, Wirtschaftsgüter zu aktiveren?
# Es gibt jedenfalls keine Pflicht abzuschreiben, weil die einschlägige Regelung in § 4 Abs. 3 EStG nur für Gewinneinküfte gilt, die es im Zweckbetrieb nicht gibt.
In die Vermögensaufstellung muss das Wirtschaftsgut aber schon aufgenommen werden.
Eine richtige EÜR + AVEÜR muss doch nur im steuerschädlichen WGB zusammen mit der KSt+Gem-Erklärung beim FA abgegeben werden.
# Ja, diese Anlagen sind nur erforderlich, wenn der Verein steuerpflichtig geworden ist.
Müssten wir dann zusätzlich Anlagenverzeichnis bzw. Anlagenspiegel für den Zweckbetrieb zusammen mit der Übermittlung einreichen?
# Einreichen nicht, aber führen.