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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Pflicht zu Aktivierung?
von: Vereinsmeier352 ()
Datum: 25.01.2024

Unser Musikverein kauft ein selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut < 800,00 €.
M.E. nach den üblichen steuerrechtlichen Vorschriften iSd Einkommensteuer/Ertragsteuer ein GWG.
Es wird ausschließlich im Zweckbetrieb genutzt.

Sehe ich es richtig, dass in Zweckbetrieben auch die Pflicht besteht, Wirtschaftsgüter zu aktiveren?
Eine richtige EÜR + AVEÜR muss doch nur im steuerschädlichen WGB zusammen mit der KSt+Gem-Erklärung beim FA abgegeben werden.

Müssten wir dann zusätzlich Anlagenverzeichnis bzw. Anlagenspiegel für den Zweckbetrieb zusammen mit der Übermittlung einreichen?

Danke für Eure Rückantwort!

Re: Pflicht zu Aktivierung?
von: pfeffer ()
Datum: 25.01.2024

Sehe ich es richtig, dass in Zweckbetrieben auch die Pflicht besteht, Wirtschaftsgüter zu aktiveren?

# Es gibt jedenfalls keine Pflicht abzuschreiben, weil die einschlägige Regelung in § 4 Abs. 3 EStG nur für Gewinneinküfte gilt, die es im Zweckbetrieb nicht gibt.
In die Vermögensaufstellung muss das Wirtschaftsgut aber schon aufgenommen werden.

Eine richtige EÜR + AVEÜR muss doch nur im steuerschädlichen WGB zusammen mit der KSt+Gem-Erklärung beim FA abgegeben werden.

# Ja, diese Anlagen sind nur erforderlich, wenn der Verein steuerpflichtig geworden ist.

Müssten wir dann zusätzlich Anlagenverzeichnis bzw. Anlagenspiegel für den Zweckbetrieb zusammen mit der Übermittlung einreichen?

# Einreichen nicht, aber führen.