Umsatzsteuer bei ausländischen Künstlern
von: LuHa ()
Datum: 16.11.2023
Hallo Herr Pfeffer,
wir sind ein gemeinnütziger Konzertverein, der Konzerte veranstaltet und hierfür Ensembles oder Einzelkünstler engagiert. Der Verein selbst ist nicht künstlerisch tätig.
aufgrund einer Anfrage unseres Finanzamtes bin ich etwas verwirrt. Das FA schreibt: "In 2021 und 2022 hat der Verein ausländische Künstler beschäftigt. Für diese ist u.a. die Umsatzsteuer im Abzugsverfahren einzubehalten und an hiesiges Finanzamt abzuführen, soweit keine Bescheinigung zur Befreiung vorliegt.
Ich bitte die Bescheinigungen vorzulegen bzw. für die übrigen Künstler die Umsatzsteuer zu berechnen und in Umsatzsteuererklärungen für 2021 und/oder 2022 anzugeben. Der Verein ist grundsätzlich mit seinen Konzerteinnahmen umsatzsteuerpflichtig, wenn er die Grenzen des § 19UStG mit seinen Einnahmen, wie in 2022, überschreitet. Die Umsatzsteuerpflicht tritt im Folgejahr 2023 ein. Ich stelle daher anheim, eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 a UStG für den Verein bei der zuständigen Behörde (RP) zu erwirken."
Nun hat das m.E. mehrere Ebenen:
1) Umsatzsteuer bei ausländischen Künstlern: Ich bin davon ausgegangen, dass das einzige, was bei ausländischen Künstlern zu beachten ist, die sog. Ausländersteuer (§50a EStG). Diese haben wir beachtet. Was gilt hier umsatzsteuerrechtlich?
2) Umsatzsteuerpflicht des Vereins: Wir hatten vor 2021 grundsätzlich einen Umsatz unter 22T€. In 2022 lagen wir mit dem "Reinumsatz" höher, haben aber einige Ensembles gehabt, die uns eine Bescheinigung nach §4 Nr. 20a UStG vorlegen konnten. Mein Verständnis bislang war, dass der Umsatz, der durch diese Konzerte generiert wird, eben nicht auf den Umsatz, der unter 22T€ liegen muss, einzahlt.
3) Bescheinigung nach § 4 Nr. 20a UStG: Mein Verständnis bislang war, dass das für unseren Verein schlicht sinnlos ist, da die Bescheinigung nur für ausübende Künstler ausgestellt wird.
Können Sie mir hier Ihre Ansichten darstellen? Zu 2) scheint das FA tatsächlich anderer Auffassung zu sein, denn auf entsprechende Nachfrage schreibt es "Die Umsatzsteuergrenze des § 19 UStG bezieht sich auf die Vorjahresumsätze des Vereins, unabhängig davon, wer bei den Konzerten beteiligt ist.". Ist das so?
Gruß
LuHa