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Steuern und Buchführung
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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen
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Betreff:
LuHa schrieb: ------------------------------------------------------- > Hallo Herr Pfeffer, > > wir sind ein gemeinnütziger Konzertverein, der > Konzerte veranstaltet und hierfür Ensembles oder > Einzelkünstler engagiert. Der Verein selbst ist > nicht künstlerisch tätig. > > aufgrund einer Anfrage unseres Finanzamtes bin ich > etwas verwirrt. Das FA schreibt: "In 2021 und 2022 > hat der Verein ausländische Künstler beschäftigt. > Für diese ist u.a. die Umsatzsteuer im > Abzugsverfahren einzubehalten und an hiesiges > Finanzamt abzuführen, soweit keine Bescheinigung > zur Befreiung vorliegt. > Ich bitte die Bescheinigungen vorzulegen bzw. für > die übrigen Künstler die Umsatzsteuer zu berechnen > und in Umsatzsteuererklärungen für 2021 und/oder > 2022 anzugeben. Der Verein ist grundsätzlich mit > seinen Konzerteinnahmen umsatzsteuerpflichtig, > wenn er die Grenzen des § 19UStG mit seinen > Einnahmen, wie in 2022, überschreitet. Die > Umsatzsteuerpflicht tritt im Folgejahr 2023 ein. > Ich stelle daher anheim, eine Bescheinigung nach § > 4 Nr. 20 a UStG für den Verein bei der zuständigen > Behörde (RP) zu erwirken." > > Nun hat das m.E. mehrere Ebenen: > 1) Umsatzsteuer bei ausländischen Künstlern: Ich > bin davon ausgegangen, dass das einzige, was bei > ausländischen Künstlern zu beachten ist, die sog. > Ausländersteuer (§50a EStG). Diese haben wir > beachtet. Was gilt hier umsatzsteuerrechtlich? > 2) Umsatzsteuerpflicht des Vereins: Wir hatten vor > 2021 grundsätzlich einen Umsatz unter 22T€. In > 2022 lagen wir mit dem "Reinumsatz" höher, haben > aber einige Ensembles gehabt, die uns eine > Bescheinigung nach §4 Nr. 20a UStG vorlegen > konnten. Mein Verständnis bislang war, dass der > Umsatz, der durch diese Konzerte generiert wird, > eben nicht auf den Umsatz, der unter 22T€ liegen > muss, einzahlt. > 3) Bescheinigung nach § 4 Nr. 20a UStG: Mein > Verständnis bislang war, dass das für unseren > Verein schlicht sinnlos ist, da die Bescheinigung > nur für ausübende Künstler ausgestellt wird. > > Können Sie mir hier Ihre Ansichten darstellen? Zu > 2) scheint das FA tatsächlich anderer Auffassung > zu sein, denn auf entsprechende Nachfrage schreibt > es "Die Umsatzsteuergrenze des § 19 UStG bezieht > sich auf die Vorjahresumsätze des Vereins, > unabhängig davon, wer bei den Konzerten beteiligt > ist.". Ist das so? > > Gruß > LuHa
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