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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Umsatzsteuer bei ausländischen Künstlern
von: LuHa ()
Datum: 16.11.2023

Hallo Herr Pfeffer,

wir sind ein gemeinnütziger Konzertverein, der Konzerte veranstaltet und hierfür Ensembles oder Einzelkünstler engagiert. Der Verein selbst ist nicht künstlerisch tätig.

aufgrund einer Anfrage unseres Finanzamtes bin ich etwas verwirrt. Das FA schreibt: "In 2021 und 2022 hat der Verein ausländische Künstler beschäftigt. Für diese ist u.a. die Umsatzsteuer im Abzugsverfahren einzubehalten und an hiesiges Finanzamt abzuführen, soweit keine Bescheinigung zur Befreiung vorliegt.
Ich bitte die Bescheinigungen vorzulegen bzw. für die übrigen Künstler die Umsatzsteuer zu berechnen und in Umsatzsteuererklärungen für 2021 und/oder 2022 anzugeben. Der Verein ist grundsätzlich mit seinen Konzerteinnahmen umsatzsteuerpflichtig, wenn er die Grenzen des § 19UStG mit seinen Einnahmen, wie in 2022, überschreitet. Die Umsatzsteuerpflicht tritt im Folgejahr 2023 ein. Ich stelle daher anheim, eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 a UStG für den Verein bei der zuständigen Behörde (RP) zu erwirken."

Nun hat das m.E. mehrere Ebenen:
1) Umsatzsteuer bei ausländischen Künstlern: Ich bin davon ausgegangen, dass das einzige, was bei ausländischen Künstlern zu beachten ist, die sog. Ausländersteuer (§50a EStG). Diese haben wir beachtet. Was gilt hier umsatzsteuerrechtlich?
2) Umsatzsteuerpflicht des Vereins: Wir hatten vor 2021 grundsätzlich einen Umsatz unter 22T€. In 2022 lagen wir mit dem "Reinumsatz" höher, haben aber einige Ensembles gehabt, die uns eine Bescheinigung nach §4 Nr. 20a UStG vorlegen konnten. Mein Verständnis bislang war, dass der Umsatz, der durch diese Konzerte generiert wird, eben nicht auf den Umsatz, der unter 22T€ liegen muss, einzahlt.
3) Bescheinigung nach § 4 Nr. 20a UStG: Mein Verständnis bislang war, dass das für unseren Verein schlicht sinnlos ist, da die Bescheinigung nur für ausübende Künstler ausgestellt wird.

Können Sie mir hier Ihre Ansichten darstellen? Zu 2) scheint das FA tatsächlich anderer Auffassung zu sein, denn auf entsprechende Nachfrage schreibt es "Die Umsatzsteuergrenze des § 19 UStG bezieht sich auf die Vorjahresumsätze des Vereins, unabhängig davon, wer bei den Konzerten beteiligt ist.". Ist das so?

Gruß
LuHa

Re: Umsatzsteuer bei ausländischen Künstlern
von: LuHa ()
Datum: 16.11.2023

Hallo Herr Pfeffer,

ergänzend zu 2) habe ich gerade nochmal explizit in den Gesetzen nachgelesen und fühle mich bestätigt:

In § 4 Nr. 20b UStG sind Veranstalter von der USt befreit, wenn die ausübenden Künstler nach § 4 Nr. 20a befreit sind -> liegt bei uns vor.

Nach §19 Abs. 3 Nr. 1 UStG sind die gemäß § 4 Nr. 20b USt-befreiten Umsätze aus der Gesamtumsatzgrenze herauszurechnen....

Oder liege ich einem Missverständnis auf?

Re: Umsatzsteuer bei ausländischen Künstlern
von: pfeffer ()
Datum: 17.11.2023

Das Thema ist nicht ganz einfach. Ich musste selbst erst recherchieren. Soweit ich sehe, hat das Fnanzamt aber Recht. Leider bin ich da im Detail nicht ausreichend kompetent.

Re: Umsatzsteuer bei ausländischen Künstlern
von: Klaus Terbrack ()
Datum: 17.11.2023

Hallo, von der Umsatzsteuer befreite Umsätze gehören nicht zur Bemessungsgrenze für den §19 (1):

UStG §19 8(3);
(3) Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze:
1. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nummer 11 bis 29 steuerfrei sind;

Re: Umsatzsteuer bei ausländischen Künstlern
von: Klaus Terbrack ()
Datum: 17.11.2023

Klaus Terbrack schrieb:
-------------------------------------------------------
> Hallo, von der Umsatzsteuer befreite Umsätze
> gehören nicht zur Bemessungsgrenze für den §19
> (1):
>
> UStG §19 8(3);
> (3) Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer
> ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1
> Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze:
> 1. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i,
> Nr. 9 Buchstabe b und Nummer 11 bis 29 steuerfrei
> sind;

p.s. aber für die Gagen an ausländische Künstler wird 7% Umsatzsteuer fällig. Wenn die Künstler allerdings eine Steuerbefreiung nach §4 Nr. 20a haben, sind die Gagen nicht umsatzsteuerpflichtig:

Re: Umsatzsteuer bei ausländischen Künstlern
von: pfeffer ()
Datum: 17.11.2023

M.E. ist das nicht der Fall. Es geht ja um die Steuerpflicht der ausländischen Künstler. Die besteht unabhängig von der Steuerbefreiung des Vereins.

Re: Umsatzsteuer bei ausländischen Künstlern
von: LuHa ()
Datum: 17.11.2023

Wir werden auf jeden Fall nochmal einen Steuerberater heranziehen. Zur grundsätzlichen Frage der Umsatzsteuerbarkeit bin ich mir auch relativ sicher, dass wir im Recht sind.

Zur USt an ausländische Künstler: Auch denen kann eine Bescheinigung nach §4 Nr.20a ausgestellt werden (einen entsprechenden Fall hatten wir auch in 2022). Kann mir jemand den einschlägigen § sagen, nachdem trotzdem der Verein USt-frei ist, im expliziten Fall für ausländische Künstler USt fällig wird?

Re: Umsatzsteuer bei ausländischen Künstlern
von: LuHa ()
Datum: 23.11.2023

Auflösung: Das Finanzamt hat mir in der Frage der Gesamtumsatzsteuerbarkeit inzwischen Recht gegeben. Die andere Frage hat sich bei uns erübrigt, da für alle betroffenen Künstler eine USt-Befreiung nach § 4 Nr. 20a UStG vorlag.