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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Gesellige Veranstaltungen
von: Thorsten ()
Datum: 22.08.2019

Immer wieder stehe ich vor der Entscheidung, wo ich Aufwendungen für eine "Gesellige Veranstaltung" buchen darf.
Dabei geht es jetzt erst mal nicht um die Thematik "Annehmlichkeiten" inkl. deren Grenzbeträge.
Sondern in welche Bereich buche ich es. Nehme wir einmal die Weihnachtsfeier. Bei uns ist es so, dass dort keine Einnahmen generiert werden und wir auch nicht die Bewirtung übernehmen. Das zahlt jeder selber. Dennoch kostet eine solche Feier etwas. z.B. Jemand der auf der Orgel Musik spielt, Kekse auf dem Tisch, Kleine Geschenke für die anwesenden Kinder (die keine Mitglieder sind)... Würden diese "Ausgaben" auch zu den "Zuwendungen" gehören? Müsste ich also dem Grunde bei der Feier eine Liste führen und gucken welches Mitglied anwesend ist. Dann alle Kosten der Feier durch die anwesenden Teilen und den Betrag als "Annehmlichkeiten" bei dem Mitglied vermerken?
Kann ich mir nicht vorstellen.
Also ich habe bei dem Thema irgendwie Verständnisschwiergkeiten. Gleiches Thema ist, wenn wir eine Sommerausflug mit den Mitglieder machen.

Man kann ja unmöglich die Kosten einer Veranstaltung rein mit der Annehmlichkeitspauschale abdecken.
Entweder hat der Verein dann in der Veranstaltung einen Verlust (was ich aber als gem. Verein nicht darf = Nach den Voraussetzungen des Gemeinnützigkeitsrechts dürfen Mittel des Vereins nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.) Oder ich muss die Differenz von den Teilnehmern bezahlen lassen.
Dann bin ich aber bei einer Veranstaltung mit Einnahmen und dann direkt wieder im WB

Re: Gesellige Veranstaltungen
von: pfeffer ()
Datum: 22.08.2019

Bei uns ist es so, dass dort keine Einnahmen generiert werden und wir auch nicht die Bewirtung übernehmen. Das zahlt jeder selber.

# D.h. es läuft nicht über die Vereinskasse sondern über einen anderen Veranstalter?

Dennoch kostet eine solche Feier etwas. z.B. Jemand der auf der Orgel Musik spielt, Kekse auf dem Tisch, Kleine Geschenke für die anwesenden Kinder (die keine Mitglieder sind)... Würden diese "Ausgaben" auch zu den "Zuwendungen" gehören?

# Ja, wenn es keine Teilnehmerbeiträge gibt, kommt nichts anderes infrage, was gemeinnützigkeitskonform wäre.

Man kann ja unmöglich die Kosten einer Veranstaltung rein mit der Annehmlichkeitspauschale abdecken.

# Dann haben Sie ein Problem mit einer Mittelfehlverwendung!


Entweder hat der Verein dann in der Veranstaltung einen Verlust (was ich aber als gem. Verein nicht darf = Nach den Voraussetzungen des Gemeinnützigkeitsrechts dürfen Mittel des Vereins nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.) Oder ich muss die Differenz von den Teilnehmern bezahlen lassen.
Dann bin ich aber bei einer Veranstaltung mit Einnahmen und dann direkt wieder im WB

# Das is die einzige Alternative.

Re: Gesellige Veranstaltungen
von: Thorsten ()
Datum: 23.08.2019

Hallo Herr Pfeffer,
ja genau das ist ja das Problem.
Um die Kosten zu decken müsste ich "Beträge" von den TN nehmen und dann wäre ich im WB. Korrekt.
Aber mal ganz ehrlich und praxisbezogen. Ich habe noch bei keinem Verein, der ein Weihnachtsfeier macht (nix großen aber es entstehen dem Verein nun mal Kosten. Plätzchen, Deko etc.), dass man da am Ende von den Mitgliedern Geld genommen hat.
Ich will ja das FA etc. gar nciht betrügen oder so. Aber wie lösen das andere Vereine?
Bei einem Sommerausflug ist ja das Gleiche. OK da nehme ich in der Tat Geld zur Kostendeckung ein und verwende pro Mitglied die 40€ Annehmlichkeiten. Aber hier habe ich aktuell auch das Problem, dass ich vorher die 100%igen Ausgaben nicht kalkulieren kann. Der Anteil der Getränke ist halt vorab schwer zu kalkulieren. Was ist denn, wenn am Ende der Veranstaltungsabrechung z.B. -300€ auf der Uhr steht. Selbst wenn ich mich so gut wie möglich anstränge die 0 oder ein + hinzubekommen. Ganz sicher ist man da doch nie. In dem Fall muss ich doch eine Möglichkeit haben "sauber" korrigieren einwirken zu können.

Re: Gesellige Veranstaltungen
von: pfeffer ()
Datum: 23.08.2019

Das Problem haben in der Tat viele Vereine. Leider liefert uns die Finanzverwaltung dafür über die Annehmlichkeitengrenze hinaus keine praktikable Lösung .
Viele Vereine lassen deswegen solche Veranstaltungen außerhalb der Buchhaltung.
Im Übrigen haben wir für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftbetrieb ja die Umsatzfreigrenze von 35.000 Euro.
Wenn dann die Kalkulation nicht aufgeht, ist das kein Beinbruch, weil
- Fehlkalkulationen im wGB toleriert werden
- und Verluste mit Überschüssen aus anderen wGB ausgeglichen werden können.
Es kann also sinnvoll sein, solche Veranstaltungen ausdrücklich als wGB zu behandeln.

Re: Gesellige Veranstaltungen
von: Thorsten ()
Datum: 23.08.2019

Danke Herr Pfeffer,
jetzt wird es interessant. Das sind so die Punkte, die ich noch nicht drauf haben. Habe zwar Literatur hier. Aber entweder drücken die sich komisch aus oder ich verstehe es nicht.
Also bei uns ist der St. WB zwar im Positiven aber wir sind weit unter der 35T€ Grenze. Wie gesagt NUR der st.WB. Sprich, wenn der Sommerausflug für sich gesehen negativ wäre, würde das im Ergebnis der St. WB nie Auswirkungen haben. Ich habe aber verstanden, dass die Veranstalltung an sich nicht negativ sein darf. Oder bezieht sich das auf den st. WB im Kalenderjahr. Also BSP: der st. WB hat ohne den Sommerausflug ein Plus von 5.000€. Mit dem Sommerausflug (da in Summe negativ ist) nur noch 3.500€

Wäre das dann OK?

Re: Gesellige Veranstaltungen
von: pfeffer ()
Datum: 23.08.2019

Genau das meinte ich.

Re: Gesellige Veranstaltungen
von: Thorsten ()
Datum: 23.08.2019

Sorry fürs Penetrieren.
Aber dann verstehe ich die Welt nicht mehr.
Wenn ich im st. WB z.B. bei uns durch Orden und sonstigen Verkauf sowie durch das Festheft (Werbung) jährlich einen Gewinn von ca. 5.000€ erziele, dann könnte ich einen Vereinsausflug machen, der z.B. 2.000€ kostet und ich würde von den Teilnehmern gar nichts verlange, also quasi im st. WB 2000€ Ausgaben buchen. Von <> Mitgliedern würde ich aber den Betrag X€ per Rechnung (19 %USt) erlangen. Dann wäre das alles OK? Keine Problem mit Gemeinnützigkeit etc. WEil der st. WB insg. noch im Plus ist?

Bildlich gesprochen habe ich drei "Geldsäcke" Geld im ideellen Bereich, Im Zweckbetrieb und im st. WB.
Was ich nicht darf, ist ein - im st. WB mit Gelder der anderen beiden auszugleichen (Außer im Rahmen er Annehmlichkeiten).
Die Sätze wie "Zuwendungen gemeinnütziger Vereine an ihre Mitglieder, die ohne Gegenleistungen erfolgen, kollidieren generell mit dem Grundsatz der Selbstlosigkeit." würden hier nicht ziehen?
Weil auch wenn ich den Ausflug im st. WB buche, erhalten die Mitglieder am Ende ja doch eine "Zuwendung" nämlich den kostenfreien Ausflug.

Weil der Ausflug aber mit Mittel aus dem st. WB gestämmt wird, geht das?

Re: Gesellige Veranstaltungen
von: pfeffer ()
Datum: 23.08.2019

und ich würde von den Teilnehmern gar nichts verlangen...

# Dann ist es aber kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Es müssen Einnahmen erzielt werden und die sollte perspektivisch auch kostendeckend sein. Sonst ist das ein Verstoß gegen das Selbstlosigkeitsgebot.
Verluste müssen aus Fehlkalkulationen entstehen, nicht gezielt erzeugt werden.
Ein kostenfreier Ausflug kommt also nicht in Frage.

Re: Gesellige Veranstaltungen
von: Thorsten ()
Datum: 24.08.2019

Hmm OK. Da wir ja auch TN haben <> ungleich Vereinsmitglieder würden die ja auf jeden Fall zahlen.
Damit hätte ich Einnahmen. Aber OK mein Ansatz war ja schon radikaler.

Demnach also nur bei einer Fehlkalkulation...
Alles ein aus meiner Sicht schwieriges Thema. Ich finde, man kann das so in der Literatur nicht so gut nachlesen und verstehen. Besser wäre es, wenn man auf ein Seminar geht und seine dezidierten Fälle zusammen mit anderen Leidensgenossen besprechen und am Ende beantworten bekommen könnte.
Ihnen aber vielen Dank für Ihren Input. Die nächste Frage steht schon auf meinem Zettel. &#129315;