Re: Sachspende
von: pfeffer ()
Datum: 08.01.2019
Danke für die Antworten. Hinsichtlich der Ertragssteuern ist es dann eigentlich keine Nullnummer, sondern ein Minusgeschäft, denn das spendende Unternehmen hatte Einkaufskosten, die zwar als Betriebsaugabe absetzbar sind, aber trotzdem verbliebe eine Nettobelastung, der keine Einnahmen gegenüberstehen.
# Nein. Da die Spende zum Buchwert angesetzt wird, sind Anschaffungskosten und Entnahmewert grundsätzlich identisch, auch umsatzsteuerlich. Also kein Minusgeschäft, aber auch keine Steuerersparnis.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist mir noch nicht ganz klar, von welchem Betrag sie ermittelt wird. Vom Verkehrswert, vom abgeschriebenen Buchwert, oder von den Einkaufskosten?
# Regelmäßig vom Buchwert. Zwar kann auch der gemeine Wert (Verkehrswert) oder Teilwert angesetzt werden. Das wäre aber wegen der o.g. steuerlichen Behandlung unsinnig.
Nehmen wir mal an, ein Verein veranstaltet eine genehmigte Tombola mit von Unternehmen gespendeten Waren. Die müssten dann dem Verein gespendet werden ( denn anderenfalls gäbe es keine ausgleichende Zuwendungsbestätigung) und der Verein "verkauft" die Waren per Los an die Loskäufer. Richtig?
# Verkauft werden die Lose, nicht die Sachpreise. Dieser Unterschied ist u.a. wegen der Umsatzsteuer wichtig.
Wie sähe die Sache aber aus, wenn keine körperlichen Waren gespendet würden, sondern gegen Waren einlösbare Geldgutscheine?
# Hier gilt das Gleiche. Allerdings entstehen die steuerlichen Folgen (auch der Spendenabzug) erst, wenn der Gutschein eingelöst wird.
Noch eine weitere Frage:
Wie sieht es aus, wenn der Unternehmer auf die steuerliche Geltendmachung der Einkaufskosten verzichtet? Würde dann im Gegenzug die Ertragsbesteuerung der Entnahme und die Umsatzbesteuerung entfallen?
# Es bleibt eine unentgeltliche Wertabgabe, die wie o.g versteuert werden muss. Der Verzicht auf eine Spendenbescheinigung ist also nur sinnvoll, wenn die Entnahme zum Nullwert erfolgt (z.B. bei abgelaufenen Lebensmitteln)