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Steuern und Buchführung
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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen
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Betreff:
pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > Danke für die Antworten. Hinsichtlich der > Ertragssteuern ist es dann eigentlich keine > Nullnummer, sondern ein Minusgeschäft, denn das > spendende Unternehmen hatte Einkaufskosten, die > zwar als Betriebsaugabe absetzbar sind, aber > trotzdem verbliebe eine Nettobelastung, der keine > Einnahmen gegenüberstehen. > > # Nein. Da die Spende zum Buchwert angesetzt wird, > sind Anschaffungskosten und Entnahmewert > grundsätzlich identisch, auch umsatzsteuerlich. > Also kein Minusgeschäft, aber auch keine > Steuerersparnis. > > Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist mir noch nicht > ganz klar, von welchem Betrag sie ermittelt wird. > Vom Verkehrswert, vom abgeschriebenen Buchwert, > oder von den Einkaufskosten? > > # Regelmäßig vom Buchwert. Zwar kann auch der > gemeine Wert (Verkehrswert) oder Teilwert > angesetzt werden. Das wäre aber wegen der o.g. > steuerlichen Behandlung unsinnig. > > > Nehmen wir mal an, ein Verein veranstaltet eine > genehmigte Tombola mit von Unternehmen gespendeten > Waren. Die müssten dann dem Verein gespendet > werden ( denn anderenfalls gäbe es keine > ausgleichende Zuwendungsbestätigung) und der > Verein "verkauft" die Waren per Los an die > Loskäufer. Richtig? > > # Verkauft werden die Lose, nicht die Sachpreise. > Dieser Unterschied ist u.a. wegen der Umsatzsteuer > wichtig. > > > Wie sähe die Sache aber aus, wenn keine > körperlichen Waren gespendet würden, sondern gegen > Waren einlösbare Geldgutscheine? > > # Hier gilt das Gleiche. Allerdings entstehen die > steuerlichen Folgen (auch der Spendenabzug) erst, > wenn der Gutschein eingelöst wird. > > Noch eine weitere Frage: > Wie sieht es aus, wenn der Unternehmer auf die > steuerliche Geltendmachung der Einkaufskosten > verzichtet? Würde dann im Gegenzug die > Ertragsbesteuerung der Entnahme und die > Umsatzbesteuerung entfallen? > > # Es bleibt eine unentgeltliche Wertabgabe, die > wie o.g versteuert werden muss. Der Verzicht auf > eine Spendenbescheinigung ist also nur sinnvoll, > wenn die Entnahme zum Nullwert erfolgt (z.B. bei > abgelaufenen Lebensmitteln)
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