Re: Gewinnausschüttung eines nicht gemeinn. Vereins
von: Dieter G. ()
Datum: 09.01.2019
Interessanter Aspekt. Vermutlich wird die Rechtsfähigkeit nicht erteilt, weil es einem Verein grundsätzlich zumutbar sei, sich in einer anderen Rechtsform zu organisieren (GmbH, AG, UG, Genossenschaft), so dass § 22 BGB ad adsurdum geführt wird und entfallen könnte. Oder sind Gründe ersichtlich, die es einem wirtschaftichen Verein unzumutbar machen, sich anderweitig zu organisieren?