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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Vorstandswahl
von: Olaf Hilbig ()
Datum: 30.03.2012

Guten Tag, meine heutige Frage bezieht sich auf die Durchführung einer Vorstandswahl. Hierbei ist folgendes zu informieren. Es haben sich 6 eigenständige Angelvereine zu einem Regionalverband (ebenfalls ein eingetragener Verein) zusammengeschlossen. Nun waren wieder die Vorstandswahlen notwendig in diesem Regionalverband. Laut der Satzung besteht die Mitgliederversammlung des Regionalverbandes aus Vertretern der Mitgliedsvereine – je angefangene 15 eingetragene Mitglieder = 1 Vertreter. Stimmberechtigt ist jeder anwesende ordentliche Vertreter.
Ich meine somit ist der Vertreter auch wahlberechtigt. Oder? In der Satzung oder Geschäftsordnung ist diesbezüglich nichts geregelt.
Nun aber mal zu eigentlichen Problem/Anfrage. Die Tagesordnung sah folgenden Ablauf vor.
1. Abstimmung über eine funktionsbezogene, offene Aufstellung der Kandidaten für die Wahl als Kassenprüfer und der Vorstandsmitglieder des Regionalverbandes. Diesem wurde so zugestimmt.
2. Aufstellung der Kassenprüfer und Vorstandsmitglieder
3. Abstimmung über den Wahlmodus a. offenen oder geheime Wahl, b Blockwahl der Kassenprüfer, c Blockwahl der 9 Vorstandsmitglieder und d Einzelwahl des Vorsitzenden. Es wurde sich für eine offene Blockwahl und die Einzelwahl des Vorsitzenden entschieden. Begründet wurden die Vorschläge a bis d, auf Nachfrage das dies so in der Wahlordnung des Landesanglerverbands geregelt ist.
Nun meine Fragen.
1. Ist diese Vorgehensweise richtig?
2. Muß nicht jeder Vorstandsposten einzeln gewählt werden?
3. Wie hätte man verfahren wollen wenn es weitere Kandidaten auf den einzelnen Vorstandspositionen gibt?
4. Wenn die Satzung keine eigene Regelung zum Wahlmodus vorsieht, kann dann irgendeine herangezogen werden?
Vielen Dank im Voraus
Olaf Hilbig

Re: Vorstandswahl
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 30.03.2012

Auch Wahlen sind Abstimmungen. Das Stimmrecht umfasst also auch das Wahlrecht - es sein denn, die Satzung regelt das ausdrücklich anders.

Eine Blockwahl ist nur zulässig, wenn die Satzung das ausdrücklich vorsieht. Sonst gilt immer die Einzelwahl, d.h. für jedes Mitglied kann mit JA oder NEIN gestimmt werden (wobei bei mehreren Kandidaten ein JA für einen natürlich automatisch ein NEIN für die anderen ist.

Im übrigen gilt: Die Details des Wahlverfahrens liegen zunächst im Ermessen des Wahlleiters. Bei Wünschen aus dem Mitgliederkreis wird abgestimmt - so etwa, wenn eine geheime Wahl vorgeschlagen wird. Einen Anspruch eines einzelnen Mitglieds auf eine geheime Wahl gibt es aber nicht.