Re: Beschluss zum Mitgliedsbeitrag
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 30.03.2012
Beschlossen werden müssen nur Beitragsänderungen (wenn die Satzung hier kein anderes Verfahren vorgibt). Eine jährliche Bestätigung des unveränderten Beitrags ist nicht erforderlich.
Im Haushaltsplan werden üblicherweise die Ausgabebudgets für das jeweilge Jahr festgelegt. Eine Rücklagenbildung müsste nur insoweit berücksichtigt werden, als die Ausgaben entsprechend eingeschränkt werden.
Bestehende Rücklagen, die fortgeschrieben werden, gehören nicht in den Haushaltsplan, sondern in die Vermögensaufstellung (Rechenschaftsbericht).