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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Gemeinnützigkeit zurückerlangen
von: Dennis ()
Datum: 04.04.2021

Hallo Ihr Lieben,

nachdem unserem Verein die Anerkennung als gemeinnützig aberkannt wurde und wir uns beim Finanzamt offenbar einen schlechten Namen gemacht haben, möchten wir nun einiges umstellen um die Anerkennung zurückzuerhalten und dann auch zu behalten.

Soweit ich weiß, muss dafür mindestens ein volles Geschäftsjahr (=Kalenderjahr) alles richtig gemacht worden sein, richtig?

Nun sind dieses Kalenderjahr 2021 wohl schon Fehler passiert, die nicht mehr zu beheben sind. Das Geschäftsjahr ist lt. Satzung das Kalenderjahr... Um mit einem Neustart nicht den Rest des Jahres 2021 abwarten zu müssen würden wir in der Satzung gerne ein unterjähriges Geschäftsjahr festlegen, z.B. vom 01.06. bis 31.05. des Folgejahres. Würde das etwas nützen, so dass wenn dann ab dem 01.06.21 alles richtig gemacht wurde, ab dem 01.6.22 ein Antrag auf eine erneute Anerkennung gestellt werden kann?

Da wir nicht wissen wie lange die Eintragung einer Satzungsänderung dauern würde: Kann man auch schreiben: Das Geschäftsjahr beginnt unterjährig mit der Eintragung dieser Satzungsänderung?

Über Eure Hilfe würde ich mich sehr freuen. :)

Vielen Dank

Dennis

Re: Gemeinnützigkeit zurückerlangen
von: pfeffer ()
Datum: 05.04.2021

Vorgaben zur Änderung des Geschäftsjahrs kann ich nicht finden. Es würde mich aber wundern, wenn man die Vorgabe zum Veranlagungszeitraum so unterlaufen könnte.

Re: Gemeinnützigkeit zurückerlangen
von: Dennis ()
Datum: 05.04.2021

Danke, habe jetzt was gefunden, das aber offenbar nur für Gewerbebetriebe gilt die im Handelsregister eingetragen sind:

"An ein einmal gewähltes Wirtschaftsjahr ist der Gewerbetreibende nicht auf Dauer gebunden. Soweit kein beliebiger und willkürlicher Wechsel vorliegt, kann das Wirtschaftsjahr geändert werden.

Einen Wechsel von einem abweichenden zu einem dem Kalenderjahr entsprechenden Wirtschaftsjahr kann der Gewerbetreibende stets vornehmen.

Will er jedoch vom Kalenderjahr auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr übergehen, benötigt er dazu die Zustimmung des Finanzamts, wenn keine betriebswirtschaftlichen Gründe für die Umstellung sprechen.

Solche Gründe können z. B. sein:

- Schwierigkeiten bei der Inventur, etwa bei einem Handelsunternehmen wegen des Weihnachtsgeschäfts;

- Anpassung des Wirtschaftsjahrs eines gepachteten Betriebs an das vom Kalenderjahr abweichende Pachtjahr;

- Vereinheitlichung der Wirtschaftsjahre mehrerer Betriebe des Steuerpflichtigen.

Dagegen ist die Umstellung des Wirtschaftsjahrs unzulässig, wenn dadurch allein eine Steuerpause erreicht oder ein Verlustrücktrag geschaffen werden soll."

Re: Gemeinnützigkeit zurückerlangen
von: pfeffer ()
Datum: 05.04.2021

Der letzte Satz dürfte dann auch für die Gemeinnützigkeit gelten.