Re: Abschreibung
von: Dominik ()
Datum: 16.10.2020
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Das heißt, ich sollte in den neuen Container aus 2020 vor allem Sachen für den Wirtschaftlichen Betrieb und den Zweckbetrieb 7% USt (bspw Leihausrüstung gegen Ausleihbetrag) lagern um die Steuer möglichst im vollen Umfang zurück zu erhalten. Beim WB muss ich dann nur darauf achten, durch die Abschreibung nicht ins Minus zu geraten.
Den zweiten Container aus 2017/2018, der ja die USt in Sachen Abschreibung beinhaltet, wäre dann ideal für den Idellen Bereich (Trainingsbetrieb Jugend und eventuell Herren), wo keine USt verrechenbar ist. Dann müsste ich da die Verteilung ändern.
Das geht dann immer zum Jahresende oder auch unterjährig?
pfeffer schrieb:
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> Die Abschreibung geht ja auf den Nettowert, den
> ich dann auf die einzelnen Bereiche verrechne.
>
> # Nein, wenn die Vorsteuer nur anteilig abgezogen
> werden darf, was sich aus der teilweisen Nutzung
> im nicht unternehmerischen Bereich ergibt, gehört
> die Umsatzsteuer anteilig zu den
> abschreibungsfähigen Anschaffungskosten
>
> Bei der Ust darf ich nach dem Verteilungsschlüssel
> nur 50% Vst ziehen.
>
> # Ja, wenn nur der steuerpflichtige
> wirtschaftliche Geschäftsbetrieb
> umsatzsteuerpflichtig ist.
>
> Was passiert mit den anderen 50% der Steuer?
> Werden die mitabgeschrieben?
>
> # Genau (s.o.)
>
> Darf ich den Verteilungsschlüssel jährlich ändern,
> wenn sich die Nutzung ändert?
>
> # Ja, das ergibt sich aus § 15a UStG. Bei
> beweglichen Wirtschaftsgütern aber nur bis zu 5
> Jahre nach erstmaliger Verwendung.
>
>
> Was passiert bei Anhebung der Prozente wenn der
> Container mehr für den Ideellen bereich genutzt
> wird und der wirtschaftliche Anteil gesenkt wird,
> wo wir ja die Vorsteuer gezogen haben?
>
> # Dann muss nach § 15a UStG der Vorsteuerabzug
> korrigiert werden.