Re: Verbuchung (verspäteter) anteiliger Kostenübernahme
von: W. Pfeffer ()
Datum: 01.10.2020
1. Wäre der Geldausgang nicht im vorherigen (abgeschlossenen) Geschäftsjahr, hätte ich "Durchlaufposten" vorgeschlagen. Doch man kann nicht einfach nur auf der Haben-Seite einen solchen Posten haben, ohne Gegenseite (oder?). Und im alten, abgeschlossenen Geschäftsjahr kann man nichts mehr ändern (oder?).
# Nein, es handelt sich um eine Einnahme des steuerpflichtigen Bereichs für die Räume genutzt werden.
2. "(Zweckgebundene) Spende" ist es auch nicht, denn es gibt eine konkrete Gegenleistung: nämlich die Wand, die in den Eigentum des Vermieter übergegangen ist.
# Im Grund ist es ein Zuschuss, der ist in diesem Fall aber auch ein Erlös und wird der steuerlichen Zuordnung entsprechenden versteuert.
3. Da der Vermieter selbst auch eine gemeinnützige Institution ist: Könnte da eventuell "Zuschüsse und Förderungen" (Stichwort: unechte Zuschüsse) infrage kommen? Ohne den Grund genau benennen zu können, kommt mir das irgendwie seltsam vor.
# Die steuerliche Behandlung der Zahlung beim Geber spielt für die Behandlung beim Empfänger keine Rolle.
4. Die Ausgaben für den Bau der Wand wurden als Kosten unter "Infrastruktur" gebucht – das wäre ein gutes Argument, die Einnahmen auch darunter fallen zu lassen. Allerdings sind Infrastrukturausgaben Zweckbetrieb: Es fällt schwer, die Einnahmen einer solchen Kategorie auch im Zweckbetrieb zu verordnen (Trockenbau gehört ganz sicher nicht zu den Vereinszwecken ;-) ).
# s.o.