Forum Vereinsknowhow
Steuern und Buchführung :  Forum Vereinsknowhow Startseite

Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Vorsteuer
von: Manuel ()
Datum: 02.03.2020

Hallo als Abonennent habe ich eine Frage zur VST-Behandlung in folgenden Fällen.

Kosten für Strom u. Heizöl

Hier habe ich bislang immer 19 % Vorsteuer gezogen. Begründung: Wir sind ein Sportverein mit angeschlossener Vereinsgaststätte. Der Hauptposten für Strom und Heizöl fällt vermutlich für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb an. (Kühlung, Heizung etc..) Darüber hinaus sehe ich einen größeren Teil im Zweckbetrieb. Da die 1. Mannschaft oft trainiert und duscht etc. Auch im Zweckbetrieb darf ich ja die 19 % VST ziehen.

Den ideelen Bereich würde ich vielleicht auf 10 % schätzen, da nur von Bambini bis E-Jungend an unserem Sportplatz trainiert wird und diese Altersklassen meist die Räumlichkeiten nicht sonderlich nutzen. Eltern holen sie direkt nach Training meist wieder ab.

Muss in dieser Konstellation da wirklich noch eine Aufteilung vorgenommen werden? Oder kann man es lassen, da der Großteil (80-90%) ohnehin die 19 % VST rechtfertigt? Wo liegt die Grenze, dass man aufteilen muss?

Re: Vorsteuer
von: W. Pfeffer ()
Datum: 02.03.2020

Hier habe ich bislang immer 19 % Vorsteuer gezogen. Begründung: Wir sind ein Sportverein mit angeschlossener Vereinsgaststätte. Der Hauptposten für Strom und Heizöl fällt vermutlich für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb an. (Kühlung, Heizung etc..) Darüber hinaus sehe ich einen größeren Teil im Zweckbetrieb. Da die 1. Mannschaft oft trainiert und duscht etc. Auch im Zweckbetrieb darf ich ja die 19 % VST ziehen.

# Haben Sie denn im Zweckbetrieb steuerpflichtige Umsätze?


Den ideellen Bereich würde ich vielleicht auf 10 % schätzen, da nur von Bambini bis E-Jungend an unserem Sportplatz trainiert wird und diese Altersklassen meist die Räumlichkeiten nicht sonderlich nutzen. Eltern holen sie direkt nach Training meist wieder ab.

# Dann wären (bei Vorsteuerabzug im Zweckbetrieb) insgesamt 90% der Vorsteuer abzugsfähig.

Muss in dieser Konstellation da wirklich noch eine Aufteilung vorgenommen werden? Oder kann man es lassen, da der Großteil (80-90%) ohnehin die 19 % VST rechtfertigt? Wo liegt die Grenze, dass man aufteilen muss?

# Es muss immer aufgeteilt werden. Nur bei einer unternehmerischen Nutzung von weniger als 10% ist keine Aufteilung möglich.

Re: Vorsteuer
von: Manuel ()
Datum: 03.03.2020

Also steuerpflichtige Umsätze im Zweckbetrieb wären z.b. die Eintrittsgelder bei den Spielen der 1. Mannschaft (7%).

Re: Vorsteuer
von: W. Pfeffer ()
Datum: 03.03.2020

Und die Umsätze des Zweckbetriebs sind allesamt steuerpflichtig?
Die Frage ist ja, ob die entsprechenden Kosten vollständig in steuerpflichtige Umsätze einfließen. Nur dann ist ein vollständiger Vorsteuerabzug möglich. Da muss auch innerhalb der steuerlichen Bereiche noch unterschieden werden.

Re: Vorsteuer
von: Manuel ()
Datum: 04.03.2020

Danke