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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
von: Mister H. ()
Datum: 01.03.2020

Hallo und einen schönen Sonntag

unser Verein in NRW hat für die Jahre 2016-2018 den aktuellen Freistellungsbescheid in 2019 bekommen.
Er ist zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen berechtigt.
Die letzte gesonderte Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen ist von 2014.
Wie sieht es hier mit einer neuen Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen aus.
Ich habe es so verstanden, das die FA dieses vor jeder KST Erklärung prüfen und mit dem Freistellungsbescheid die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen gegeben ist.

Liege ich da richtig? Oder muss der Verein jetzt eine neue gesonderte Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen beantragen. Die Satzung ansich hat sich nicht verändert.

Vielen Dank

Mister H

Re: Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
von: W. Pfeffer ()
Datum: 01.03.2020

Nein, die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen wird danach durch die Körperschaftsteuerveranlagung ersetzt. Es erfolgt also keine erneute Prüfung der Satzung, sondern nur noch der "tatsächlichen Geschäftsführung" auf Basis von Tätigkeitbericht und Rechnungslegung.

Re: Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
von: Mister H ()
Datum: 01.03.2020

Ok. Danke. Dann ist also in den aktuellen Spendenbescheinigungen für Geldzuwendungen Verein die man bei der Finanzverwaltung bekommt nur der Punkt mit dem aktuellen Freistellungsbescheid auszufüllen.
Der nächste Punkt mit der satzungsgemäßen Voraussetzung nach |Paragraph Ode 51,59,60 und 61 bleibt dann unausgefüllt? Oder verstehe ich das falsch?

Danke für Ihre Antwort

Mister H

Re: Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
von: W. Pfeffer ()
Datum: 01.03.2020

Ganz richtig.

Re: Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen
von: Mister H. ()
Datum: 01.03.2020

Vielen Dank für die Info und einen schönen Abend