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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
umsatzsteuer bei Leistungsbezug aus dem europäoschem Ausland
von: kfb ()
Datum: 31.10.2019

Hallo,

wir (gemeinnütziger e.V.) beauftragen einen belgischen Dienstleister
unsere Snooker- und Billardtische neu zu beziehen.

Das Angebot des Dienstleisters weist keine Steuer aus.

Sind wir als Leistungsempfänger dann verplichtet Umsatzteuer
abzuführen?

Vielen Dank für Ihre Mühen

Re: umsatzsteuer bei Leistungsbezug aus dem europäoschem Ausland
von: pfeffer ()
Datum: 31.10.2019

Es kommt hier darauf an, ob Ihr Verein umsatzsteuerpflichtig ist.

Re: umsatzsteuer bei Leistungsbezug aus dem europäoschem Ausland
von: kfb ()
Datum: 31.10.2019

pfeffer schrieb:
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> Es kommt hier darauf an, ob Ihr Verein
> umsatzsteuerpflichtig ist.

pfeffer schrieb:
-------------------------------------------------------
> Es kommt hier darauf an, ob Ihr Verein
> umsatzsteuerpflichtig ist.

Hallo Herr Pfeiffer,

vielen Dank für die Info,
da wir nicht umsatzsteuerpflichtig sind,
gehe ich jetzt davon aus, dass wir keine
Mehrwertsteuer abführen müssen,
wenn wir eine Nettorechnung ohne
ausgewiesene Umstazsteuer aus
Belgien erhalten.

Liebe Grüße ;-)

Re: umsatzsteuer bei Leistungsbezug aus dem europäoschem Ausland
von: pfeffer ()
Datum: 01.11.2019

In dem Fall greift die Ausnahmeregelung des § 3a Abs. 3Nr. 3c UStG. Leistungsort ist da, wo die sonstige Leistung vom Unternehmer tatsächlich erbracht wird (Deutschland).
Deswegen hätte m.E. die deutsche Umsatzsteuer berechnet werden müssen.
Für Leistungen, die an nicht-unternehmerisch tätige Empfänger getätigt werden, greift grundsätzlich keine Steuerschuldumkehr. Das Problem hat also der ausländische Dienstleister.

Re: umsatzsteuer bei Leistungsbezug aus dem europäoschem Ausland
von: kfb ()
Datum: 01.11.2019

pfeffer schrieb:
-------------------------------------------------------
> In dem Fall greift die Ausnahmeregelung des § 3a
> Abs. 3Nr. 3c UStG. Leistungsort ist da, wo die
> sonstige Leistung vom Unternehmer tatsächlich
> erbracht wird (Deutschland).
> Deswegen hätte m.E. die deutsche Umsatzsteuer
> berechnet werden müssen.
> Für Leistungen, die an nicht-unternehmerisch
> tätige Empfänger getätigt werden, greift
> grundsätzlich keine Steuerschuldumkehr. Das
> Problem hat also der ausländische Dienstleister.


Ich war mir nicht sicher, sehe das aber auch so,
daher nochmal vielen Dank für Ihre Mühen.

Liebe Grüße
Kai Bertram