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Steuern und Buchführung
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pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > In dem Fall greift die Ausnahmeregelung des § 3a > Abs. 3Nr. 3c UStG. Leistungsort ist da, wo die > sonstige Leistung vom Unternehmer tatsächlich > erbracht wird (Deutschland). > Deswegen hätte m.E. die deutsche Umsatzsteuer > berechnet werden müssen. > Für Leistungen, die an nicht-unternehmerisch > tätige Empfänger getätigt werden, greift > grundsätzlich keine Steuerschuldumkehr. Das > Problem hat also der ausländische Dienstleister.
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