Re: Neue Satzung
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 06.02.2017
Man darf halt nicht schreiben "Die Satzung soll in § x wie folgt geändert werden, sondern z.B. "Änderung der Satzung in § x bezüglich der Größe und Zusammensetzung des Vorstands".
Auch die Neuaufnahme von Regelungen wäre möglich. Es müsste aber schon in der Einladung umrissen werden, welche. Es gilt der Grundsatz, dass der Beschlussgegenstand in der Einladung "hinreichend genau bezeichnet" werden muss. D.h. zwar nicht, dass der Satzungstext wörtlich vorgelegt werden muss, aber dass klar erkennbar ist, welche Regelung wie geändert werden soll.
Die Frage, ob es eine Satzungsneufassung ist, hat vor allem für das Registergericht Bedeutung, für die Abstimmung weniger, weil man so oder so alle Änderungen gemeinsam beschließen kann.
Wenn die Satzung das so regelt, kann der Vorstand über die Art der Abstimmung entscheiden. Den Mitgliedern bleibt im Zweifel ohnehin nur das Minderheitenbegehren.