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Vereinsrecht und -organisation
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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens
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Betreff:
Wolfgang Pfeffer schrieb: ------------------------------------------------------- > Man darf halt nicht schreiben "Die Satzung soll in > § x wie folgt geändert werden, sondern z.B. > "Änderung der Satzung in § x bezüglich der Größe > und Zusammensetzung des Vorstands". > > Auch die Neuaufnahme von Regelungen wäre möglich. > Es müsste aber schon in der Einladung umrissen > werden, welche. Es gilt der Grundsatz, dass der > Beschlussgegenstand in der Einladung "hinreichend > genau bezeichnet" werden muss. D.h. zwar nicht, > dass der Satzungstext wörtlich vorgelegt werden > muss, aber dass klar erkennbar ist, welche > Regelung wie geändert werden soll. > > Die Frage, ob es eine Satzungsneufassung ist, hat > vor allem für das Registergericht Bedeutung, für > die Abstimmung weniger, weil man so oder so alle > Änderungen gemeinsam beschließen kann. > > Wenn die Satzung das so regelt, kann der Vorstand > über die Art der Abstimmung entscheiden. Den > Mitgliedern bleibt im Zweifel ohnehin nur das > Minderheitenbegehren.
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