Re: Ausschluss
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 06.02.2017
Der Begriff "unehrenhaft" ist m.E. in der Rechtsprechung nicht definiert.
Solche Gründe für Vereinsstrafen unterliegen aber grundsätzlich der Auslegung durch den Verein selbst.
Es gibt hier aber den sog. Bestimmheitsgrundsatz. D.h. die Straftatbestände müssen so genau definiert sein, das jedes Mitglied klar erkennen kann, wann ein Verstoß vorliegt.
Ich denke, dass das in bestimmten Fällen nicht strittig ist, in anderen schon. Es geht hier ja um Verhaltenweisen, die sehr stark historisch und auch durch Milieus definiert sind.