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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Niederlegung Vorstandsamt
von: Jele ()
Datum: 06.02.2017

Hallo,

wir sind ein Musikverein mit zwei Dirigenten. Unsere Satzung besagt, dass "mindestens einer der Dirigenten automatisch Mitglied im Vorstand" ist. Der vom Verein berufene "erste Dirigent" hat nun sein Vorstandsamt niedergelegt und ist nur noch als Dirigent tätig. Rückt nun der zweite direkt in den Vorstand nach oder muss er erst von der Mitgliederversammlung dazu berufen werden bzw. dort besprochen werden?

Die Frage stellt sich, da nun eine Vorstandssitzung geplant ist, die soweit ich weiß nicht gültig wäre, wenn nicht alle Vorstandsmitglieder ordentlich eingeladen sind. Oder bleibt der Posten erstmal unbesetzt?


Vielen Dank vorab und viele Grüße
Jele

Re: Niederlegung Vorstandsamt
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 06.02.2017

Diese sog. geborenen Vorstandsmitglieder müssen nicht eigens bestellt oder bestätigt werden, sonst wäre die Satzungsregelung ja unsinnig. Der zweite Dirigent rückt also automatisch nach.

Nach herrschender Meinung ist der Vorstand nicht beschlussfähig, wenn Mitglieder fehlen. Hier aber kein Problem, weil das Vorstandsmitglied ja schon feststeht. Die Eintragung im Vereinsregister hat nur bekundende Wirkung.

Re: Niederlegung Vorstandsamt
von: Jele ()
Datum: 06.02.2017

Hallo Herr Pfeffer,

vielen Dank für die schnelle Antwort. Da der Dirigent nicht zum vertretungsberechtigten Vorstand gehört (nur 1., 2. Vorstand, Kassier und Schriftführer), fällt der Eintrag ins Vereinsregister weg, oder?

Was ist eigentlich, wenn der zweite Dirigent auch nicht im Vorstand tätig werden möchte? Dann wäre der Posten unbesetzt. Ist der Verein dann dennoch handlungsfähig - da es sich nicht um einen vertretungsberechtigten Posten handelt?

Prinzipiell können die Herren ihr "Geburtsrecht" ja ablehnen, oder?

Viele Grüße
Jele

Re: Niederlegung Vorstandsamt
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 06.02.2017

Da der Dirigent nicht zum vertretungsberechtigten Vorstand gehört (nur 1., 2. Vorstand, Kassier und Schriftführer), fällt der Eintrag ins Vereinsregister weg, oder?
# Ganz richtig.

Was ist eigentlich, wenn der zweite Dirigent auch nicht im Vorstand tätig werden möchte? Dann wäre der Posten unbesetzt. Ist der Verein dann dennoch handlungsfähig - da es sich nicht um einen vertretungsberechtigten Posten handelt?

# Dann wäre der Vorstand nicht komplett und damit nicht beschlussfähig.


Prinzipiell können die Herren ihr "Geburtsrecht" ja ablehnen, oder?
# Ja natürlich, zwingen kann man niemanden

Wie genau lautet denn die Satzungsregelung dazu? U.U. wäre eine Satzungsänderung erforderlich.

Re: Niederlegung Vorstandsamt
von: Jele ()
Datum: 06.02.2017

Hallo Herr Pfeffer,

hier der Auszug aus der Satzung:

1. Der Vorstand besteht aus drei bis sieben durch die Mitgliederversammlung gewählten Personen:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassierer,
e) Beisitzern.
Mindestens einer der Dirigenten ist automatisch Mitglied im Vorstand.

[...]

3. Die Mitglieder des Vorstands zu a) bis d) bilden den engeren Vorstand gemäß § 26 BGB. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder des engeren Vorstands, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten den Verein gemeinsam.

4. [...] Bei vorzeitigem Ausscheiden eines anderen Vorstandsmitgliedes (nicht des 1. Vorsitzenden) beauftragen die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein anderes Vorstandsmitglied mit dessen Aufgaben bis zur nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung.

[...]

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Re: Niederlegung Vorstandsamt
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 06.02.2017

Ich verstehe die Regelung so, dass der Dirigent immer dem Vorstand angehören muss, wenn der Vorstand vollständig sein soll.
Da sähe ich dann keine andere Möglichkeit als eine Satzungsänderung, wenn keiner der Dirigenten dazu bereit ist.

Re: Niederlegung Vorstandsamt
von: Jele ()
Datum: 06.02.2017

Das heißt, wenn sich unser zweiter Dirigent auch "verweigert", wären wir bis zur Satzungsänderung handlungsunfähig? Oder gilt hier eine Art Übergangszeit?

Re: Niederlegung Vorstandsamt
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 06.02.2017

Das heißt, wenn sich unser zweiter Dirigent auch "verweigert", wären wir bis zur Satzungsänderung handlungsunfähig?

# Ja, leider.