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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Ausserordentliche Mitgliederversammlung
von: Munula ()
Datum: 25.11.2016

Folgendes Problem. Wir sind ein gartenverein e.v. im sommer hat der vorstandsvorsitzende seinen posten niedergelegt. kassenwart gibt es auch nur auf dem papier. der stellvertreter ist der wolf in der schafsherde und macht nur ärger und unternimmt nichts. jetzt wollten wir mitglieder eine versammlung einberufen um den vorstand neu zu wählen. können wir das tun? und diese versammlung auch abhalten oder muss das der 2. vorsitzende machen? wir wissen aber das er das nie machen würde. der abgetretende vorsitzende ist noch eingetragen beim notar. dürfen wir in dem falle eine versammlung abhalten wenn der zurückgetretene chef schriftlich die erlaubnis dazu erteilt? wir wissen echt nicht mehr weiter

Re: Ausserordentliche Mitgliederversammlung
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 25.11.2016

Hier gibt es das sog. Minderheitenbegehren. Wenn die Satzung, das nicht anders regelt, können 10% der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung fordern. Sie müssen dazu Grund (hier: untätiger Vorstand) und Zwecke (Tagesordnung, z.B. Neuwahl des Vorstands) angeben.
Weigert sich der Vorstand, die Versammlung einzuberufen, kann sich diese Minderheit vom Vereinsregister dazu ermächtigen lassen, also die Versammmlung ohne den Vorstand durchführen-

Re: Ausserordentliche Mitgliederversammlung
von: Munula ()
Datum: 25.11.2016

Und wenn der zurückgetretene aber noch beim Notar eingetragene Chef ein schreiben aufsetzt und einen beauftragt die Versammlung durchzuführen. Würde das gehen ?

Re: Ausserordentliche Mitgliederversammlung
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 25.11.2016

Ja, ein zurückgetretenes aber noch eingetragenes Vostandsmitglied kann die Versammlung einberufen.
Es muss aber einzelvertretungsberechtigt sein.

Re: Ausserordentliche Mitgliederversammlung
von: Munula ()
Datum: 25.11.2016

Und das heißt ?

Re: Ausserordentliche Mitgliederversammlung
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 25.11.2016

Das muss sich aus der Satzung ergeben. Dort steht, wer den Verein in Rechtsgeschäften (gerichtlich und außergerichtlich) vertreten darf.