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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Satzungsregelung zur Vorstandsvergütung
von: Xarran ()
Datum: 08.11.2016

Liebe Leser,

unser Verein wächst mit seinen Aufgaben. Um in Zukunft etwas flexibler auf die notwendigen Vereinsaufgaben reagieren zu können und feste Bürozeiten einzuführen, wollen wir uns die Option offen halten, einzelne Vorstandsmitglieder für ihre Tätigkeiten zu vergüten. Da dies explizit in der Satzung geregelt werden muss, dachten wir an die folgende Ergänzung in der Satzung:


"Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Mitglieder des Vorstands angemessen entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung tätig sind.
Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig."

Unser Gesamtverband hat diesen Passus moniert und zur Einrichtung eines geschäftsführenden Vorstandes oder eines Aufsichtsrats geraten. Beide Lösungen erscheinen mir jedoch nicht zielführend bei einem noch kleinen gemeinnützigen Verein.

Dazu hätte ich gern einige Meinungen aus Theorie und Praxis:

1. Wo genau soll bei der Formulierung eine Gefährdung der Gemeinnützigkeit vorliegen?
2.Könnten wir Arbeitsaufwand, der über die originären Vorstandstätigkeiten hinausgeht, nicht ohnehin entlohnen?
3. Der Dienstvertrag sei ein Kritikpunkt, erscheint mir jedoch als gute Lösung. Was wäre besser?

Ein mögliches Beispiel zur Entlohnung:
Ein Vorstandsmitglied soll etwa bis zu 20 Stunden pro Woche für den Aufbau einer Vereinszeitung und für PR arbeiten, was in diesem Umfang selbstverständlich nicht ehrenamtlich funktioniert und auch nicht mit dem Ehrenamtspauschbetrag gedeckt werden kann.

Ich hoffe, die Thematik deutlich gemacht zu haben und danke für Ihre Meinungen.

Viele Grüße

Re: Satzungsregelung zur Vorstandsvergütung
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 08.11.2016

1. Wo genau soll bei der Formulierung eine Gefährdung der Gemeinnützigkeit vorliegen?

# Gemeinnnützigkeitsrechtlich gibt es da keine Bedenken. Den ersten Satz würde ich aber weglassen. Warum eine grundsätzliche Ehrenamtlichkeit verlangen, wenn die im nächsten Satz aufgehoben wird? Das schafft nur Unklarheit.
Geregelt werden sollte an der Stelle eventuell die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB).

2 Könnten wir Arbeitsaufwand, der über die originären Vorstandstätigkeiten hinausgeht, nicht ohnehin entlohnen?

# Die Frage ist dann immer, was über die "originären Vorstandstätigkeiten" hinausgeht. Da sind Problem vorprogrammiert.

3. Der Dienstvertrag sei ein Kritikpunkt, erscheint mir jedoch als gute Lösung. Was wäre besser?

# Wenn der Vorstand für seine Arbeitszeit und Arbeitskraft vergütet wird, ist das regelmäßig ein Dienstvertrag, genauer ein Arbeitsvertrag.

Die Empfehlung des Verbandes verstehe ich nicht. Was ist denn ein geschäftsführender Vorstand?
Der Begriff macht eigentlich keinen Sinn, weil der Vorstand per se geschäftsführend ist. Es kann sich also nur um Vorstandsmitglieder mit Sonderbefugnissen bezüglich der Vertretungsberechtigung handeln.