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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Pächterwechsel
von: boernie53 ()
Datum: 07.11.2016

Hallo,
wir haben ein Problem. Am letzten Samstag fand in unserer Sparte ein Pächterwechsel statt. Ein ausländischer Asylant und dessen Familie hatten sich beworben und Termin zur Besichtigung. Schnell einigten sich der derzeitige Pächter mit diesem Bewerber auf 150 €, da die Laube sanierungsbedürftig ist. Ich als Vorstandsvertreter machte mir ein Bild von der pachtwilligen Familie und es wurden die Pachtverträge und der Vereinsaufnahmeantrag ausgefüllt und jeweils beidseitig unterschrieben. Ebenso geschah es mit dem Kaufvertrag.
100 € des Kaufpreises und 10 € Aufnahmegebühr wurden gleich bezahlt. Die Restsumme sollte am Sonntag übergeben werden. Doch da kam von den neuen Pächtern eine telefonische Zurückziehung. Ich gab nun die Auskunft, dass wir das nur schriftlich entgegen nehmen. Die 10 € Aufnahmegebühr bekommt die Familie von mir nicht zurück, da der Aufwand und das Material entgegen stehen. Aber wie muss es rechtlich weitergehen? Gibt es eine Frist, in der diese Verträge (Aufnahme, Pacht, Kauf) rückgängig gemacht werden können/müssen? Oder ist diese Familie nun Pächter und muss sich um einen Nachfolger kümmern, bzw. eine offizielle Kündigung schreiben und die damit bekannten Probleme durchleben?
Wenn die Leute auf der Suche nach einem Garten, Schlange stehen würden, wüsste ich, was ich mache. Aber so...

Mit freundlichen Grüßen
boernie 53

Re: Pächterwechsel
von: Hardy ()
Datum: 07.11.2016

Gibt es eine Frist, in der diese Verträge (Aufnahme, Pacht, Kauf) rückgängig gemacht werden können/müssen?
Man muss sich den Unterpachtvertrag genau ansehen, denn es gilt die vereinbarte Kündigungsfrist oder, falls nichts vereinbart ist, § 584 BGB, wonach die Kündigung nur zum Schluss des Pachtjahres mit einer 6Monatsfrist möglich ist.

Boernie53,
was steht denn in dem Unterpachtvertrag (dieser müsste durch Deinen Landesverband inhaltlich vorgegeben sein) mit dem offensichtlich deutsch sprechenden Asylbewerber betreffs eigener Kündigung und der damit zusammenhängenden Beräumungspflicht? Wenn er schriftlich seine Kündigung nachholt ist er kein Pächter mehr und um einen Neuen muss sich der Vorstand kümmern.

Denn wenn sich Dein Vorstand vorab mal intensiv mit der rechtlichen Grundlage in § 4 Abs. 1 BKleingG und in § 581 Abs. 2 BGB befasst oder mit Deinem Kreisverband darüber sich Rat geholt hätte, dürfte das nicht passieren. Denn, dass nun der Neubewerber und gleich hinterher als kündigender Pächter so schnell aufgibt, ist sicher auf zu viele Ursachen zurück zu führen. Wie kann denn ein Ausländer so schnell alles zum Pacht- und Kleingartenrecht verstehen?
Denn nun muss ja der Garten beräumt werden, eigentlich durch den Neuen! Siehe dazu Urteil des BGH vom 21.2.2013 - III ZR 266/12.
Hardy

Re: Pächterwechsel
von: boernie53 ()
Datum: 07.11.2016

Hallo Hardy,
es ist schon geregelt bei uns und wir wissen auch wie. Es muss bis zum 3. Werktag im Juli die Kündigung schriftlich vorliegen, um das Pachtverhältnis zum 30,November des gleichen Jahres zu beenden. Es ging darum, dass dieser Pachtvertrag erst einen Tag alt war und dann ein Widerruf stattfand.
Mein Stadtverband hat ebnfalls ausgesagt, dass der Vertrag Bestand hat.
Mein Vertrauen liegt aber mehr hier in diesem Forum.

Also bedanke ich mich,
boernie53