Re: Pächterwechsel
von: Hardy ()
Datum: 07.11.2016
Gibt es eine Frist, in der diese Verträge (Aufnahme, Pacht, Kauf) rückgängig gemacht werden können/müssen?
Man muss sich den Unterpachtvertrag genau ansehen, denn es gilt die vereinbarte Kündigungsfrist oder, falls nichts vereinbart ist, § 584 BGB, wonach die Kündigung nur zum Schluss des Pachtjahres mit einer 6Monatsfrist möglich ist.
Boernie53,
was steht denn in dem Unterpachtvertrag (dieser müsste durch Deinen Landesverband inhaltlich vorgegeben sein) mit dem offensichtlich deutsch sprechenden Asylbewerber betreffs eigener Kündigung und der damit zusammenhängenden Beräumungspflicht? Wenn er schriftlich seine Kündigung nachholt ist er kein Pächter mehr und um einen Neuen muss sich der Vorstand kümmern.
Denn wenn sich Dein Vorstand vorab mal intensiv mit der rechtlichen Grundlage in § 4 Abs. 1 BKleingG und in § 581 Abs. 2 BGB befasst oder mit Deinem Kreisverband darüber sich Rat geholt hätte, dürfte das nicht passieren. Denn, dass nun der Neubewerber und gleich hinterher als kündigender Pächter so schnell aufgibt, ist sicher auf zu viele Ursachen zurück zu führen. Wie kann denn ein Ausländer so schnell alles zum Pacht- und Kleingartenrecht verstehen?
Denn nun muss ja der Garten beräumt werden, eigentlich durch den Neuen! Siehe dazu Urteil des BGH vom 21.2.2013 - III ZR 266/12.
Hardy