Re: Annehmlichkeiten an Mitglieder
von: Hardy ()
Datum: 30.06.2016
Auch für Aufmerksamkeiten an Mitglieder wurde in der Regel ein Betrag von 40 € akzeptiert. Die Grundlage dafür ist im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu finden, dort in Ziffer 9 zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung:
1.Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
2.Dies gilt nicht, soweit es sich um Annehmlichkeiten handelt, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind.
Als „angemessen“ hatte sich auch insoweit ein Betrag von 40 € etabliert, der Betrag aus den LStR wurde entsprechend angewendet.
Das Problem dabei: Rechtlich verbindlich festgelegt ist es allerdings nicht, dass insoweit stets die gleiche Grenze gilt wie in den LStR. Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, stimmen Sie daher mit dem zuständigen Finanzamt ab, ob es auch für Zuwendungen an Mitglieder im Sinne des AEAO Ziffer 9 zu § 55 AO einen Betrag von 60 € akzeptiert.
Quelle: RA Heiko Klages; 2K-verbandsberatung